Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Änderungsverlauf
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.