Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018 – 16 W 27/18Zitiert von 1
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 32
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- LG Frankfurt am Main, 30.04.2018 – 2-03 O 430/17
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 26.04.2024 – 324 O 559/23Zitiert von 1
- KG, 05.04.2024 – 10 W 32/24
- OLG Celle, 02.04.2024 – 5 W 10/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Anbieter digitaler Dienste, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-2a (2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-3 (3) Rechtswidrige Inhalte im Sinne dieses Gesetzes sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-4 (4) (weggefallen)