Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Anbieter digitaler Dienste, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-2a (2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-3 (3) Rechtswidrige Inhalte im Sinne dieses Gesetzes sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 1 NetzDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018 – 16 W 27/18Zitiert von 1
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 37
- LG Frankfurt am Main, 30.04.2018 – 2-03 O 430/17
- OLG Köln, 14.02.2022 – 15 W 3/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 11.03.2021 – 15 W 10/21Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 26.04.2024 – 324 O 559/23Zitiert von 1
- KG, 05.04.2024 – 10 W 32/24
- OLG Celle, 02.04.2024 – 5 W 10/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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21.07.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 1182)
BGBl. 2022 I S. 1182
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.