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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1436

BGBl. 2021 I S. 1436 · 42.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
                                            Gesetz
                       zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes1,

2
                                                             Vom 3. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                    Änderung des
            Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
   Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
Artikel 15 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
       die Angabe „§§ 2 bis 3b und 5a“ ersetzt.
    2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
         und 3 ersetzt:
         „2. Art, Grundzüge der Funktionsweise und
             Reichweite von gegebenenfalls eingesetzten
             Verfahren zur automatisierten Erkennung
             von Inhalten, die entfernt oder gesperrt wer-
             den sollen, einschließlich allgemeiner Anga-
             ben zu verwendeten Trainingsdaten und zu
             der Überprüfung der Ergebnisse dieser Ver-
             fahren durch den Anbieter, sowie Angaben
             darüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft
             und Forschung bei der Auswertung dieser
             Verfahren unterstützt werden und diesen zu
             diesem Zweck Zugang zu Informationen des
             Anbieters gewährt wurde,
         3. Darstellung der Mechanismen zur Übermitt-
            lung von Beschwerden über rechtswidrige
            Inhalte, Darstellung der Entscheidungskrite-
            rien für die Entfernung und Sperrung von
            rechtswidrigen Inhalten und Darstellung
            des Prüfungsverfahrens einschließlich der
            Reihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidri-
            ger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertrag-
            liche Regelungen zwischen Anbieter und
            Nutzer verstoßen wird,“.

      b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die
         Nummern 4 bis 7.

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
  2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung be-

  stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
  über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
  audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde
  Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
   nach dem Wort „führten,“ werden die Wörter
   „nach der Gesamtzahl sowie“ und nach den
   Wörtern „Nutzer erfolgte“ werden ein Komma
   und die Wörter „welcher Schritt der Prüfungsrei-
   henfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder
   Sperrung geführt hat“ eingefügt.
d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
   wird wie folgt gefasst:

  „9. jeweils die Anzahl der Beschwerden über
      rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Ein-
      gang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb
      von 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder
      zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung
      oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts
      geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt
      nach Beschwerden von Beschwerdestellen
      und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüs-
      selt nach dem Beschwerdegrund,“.
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
   der Punkt am Ende wird durch ein Komma er-
   setzt.

f) Die folgenden Nummern 11 bis 17 werden an-
   gefügt:
  „11. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
       genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
       satz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie
       aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen
       von Beschwerdeführern und von Nutzern,
       für die der beanstandete Inhalt gespeichert
       wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen
       Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen
       wurde,
  12. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
      genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
      satz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie
      vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß
      § 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde
      und in wie vielen Fällen der Gegenvorstel-
      lung abgeholfen wurde,

  13. Angaben darüber, ob und inwieweit Krei-
      sen der Wissenschaft und Forschung im
      Berichtszeitraum Zugang zu Informationen
      des Anbieters gewährt wurde, um ihnen

      eine anonymisierte Auswertung zu ermög-

      lichen, inwieweit
        a) entfernte oder gesperrte rechtswidrige

           Inhalte an Eigenschaften im Sinne des
           § 1 des Allgemeinen Gleichbehand-

           lungsgesetzes vom 14. August 2006
           (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Ar-

           tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013
           (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in
BGBl. 2021, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437
             der jeweils geltenden Fassung anknüp-
             fen,
          b) die Verbreitung von rechtswidrigen In-
             halten zu spezifischer Betroffenheit be-
             stimmter Nutzerkreise führt und

          c) organisierte Strukturen oder abge-
             stimmte Verhaltensweisen der Verbrei-
             tung zugrunde liegen,
     14. sonstige Maßnahmen des Anbieters zum
         Schutz und zur Unterstützung der von
         rechtswidrigen Inhalten Betroffenen,
     15. eine Zusammenfassung mit einer tabella-
         rischen Übersicht, die die Gesamtzahl der
         eingegangenen Beschwerden über rechts-
         widrige Inhalte, den prozentualen Anteil
         der auf diese Beschwerden hin entfernten
         oder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Ge-
         genvorstellungen jeweils nach § 3b Ab-
         satz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1
         sowie jeweils den prozentualen Anteil der
         auf diese Gegenvorstellungen hin abgeän-
         derten Entscheidungen den entsprechen-
         den Zahlen für die beiden vorangegange-
         nen Berichtszeiträume gegenüberstellt,
         verbunden mit einer Erläuterung erheb-
         licher Unterschiede und ihrer möglichen
         Gründe,

     16. Erläuterung der Bestimmungen in den Allge-
         meinen Geschäftsbedingungen des Anbie-
         ters über die Zulässigkeit der Verbreitung
         von Inhalten auf dem sozialen Netzwerk,
         die der Anbieter für Verträge mit Verbrau-
         chern verwendet,

     17. Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der
         Bestimmungen nach Nummer 16 mit den
         Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs und dem sonstigen
         Recht in Einklang steht.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“
     die Wörter „bei der Wahrnehmung des Inhalts“
     und nach dem Wort „erreichbares“ ein Komma
     und die Wörter „leicht bedienbares“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
         ter „das soziale Netzwerk“ durch die Wörter
         „der Anbieter des sozialen Netzwerks“ er-
         setzt.

     bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Be-
             weiszwecken sichert und zu diesem
             Zweck für die Dauer von zehn Wochen
             innerhalb des Geltungsbereichs der
             Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
             Parlaments und des Rates vom 8. Juni
             2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
             der Dienste der Informationsgesellschaft,
             insbesondere des elektronischen Ge-
             schäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richt-
             linie über den elektronischen Geschäfts-
             verkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)

           und der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           10. März 2010 zur Koordinierung be-
           stimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
           schriften der Mitgliedstaaten über die
           Bereitstellung audiovisueller Medien-
           dienste (Richtlinie über audiovisuelle Me-
           diendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
           S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die
           durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
           L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert
           worden ist, speichert,
       5. den Beschwerdeführer und den Nutzer,
          für den der beanstandete Inhalt gespei-
          chert wurde, über jede Entscheidung
          unverzüglich informiert und dabei
           a) seine Entscheidung begründet,

           b) hinweist auf die Möglichkeit der Ge-
              genvorstellung nach § 3b Absatz 1
              Satz 2, das hierfür zur Verfügung ge-
              stellte Verfahren nach § 3b Absatz 1
              Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1
              Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt
              der Gegenvorstellung im Rahmen des
              Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Num-
              mer 1 weitergegeben werden kann,
              und

           c) den Beschwerdeführer darauf hin-
              weist, dass er gegen den Nutzer, für
              den der beanstandete Inhalt gespei-
              chert wurde, Strafanzeige und erfor-
              derlichenfalls Strafantrag stellen kann
              und auf welchen Internetseiten er hie-
              rüber weitere Informationen erhält.“

   cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
       Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen
       Netzwerks der anerkannten Einrichtung der
       Regulierten Selbstregulierung den bean-
       standeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt
       des Teilens oder der Zugänglichmachung
       des Inhalts und zum Umfang der Verbrei-
       tung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem
       Zusammenhang stehende Inhalte übermit-
       teln, soweit dies zum Zwecke der Entschei-
       dung erforderlich ist. Die Einrichtung der
       Regulierten Selbstregulierung ist befugt,
       die betreffenden personenbezogenen Daten
       in dem für die Prüfung erforderlichen Um-
       fang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtig-
       keit der von der anerkannten Einrichtung der
       Regulierten Selbstregulierung in den Fällen
       des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getrof-
       fenen Entscheidung begründet keinen Ver-
       stoß des Anbieters des sozialen Netzwerks
       gegen Absatz 1 Satz 1.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 3 wird das Wort „vorsieht,“
       durch die Wörter „auf Antrag des Beschwer-
       deführers und auf Antrag des Nutzers, für
       den der beanstandete Inhalt gespeichert
       wurde, vorsieht, und“ ersetzt.
   bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1438
       cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
  d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

       „Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Län-
       der für den Jugendmedienschutz vor der Ent-
       scheidung über die Anerkennung Gelegenheit
       zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit
       Nebenbestimmungen versehen werden. Eine
       Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren
       nicht unterschreiten.“
  e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8
     und 9 eingefügt:
          „(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-
       ten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte
       Verwaltungsbehörde unverzüglich über Ände-
       rungen der für die Anerkennung relevanten Um-
       stände und sonstiger im Antrag auf Anerken-
       nung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.

          (9) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-
       ten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines
       jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das
       vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internet-
       seite zu veröffentlichen und der in § 4 genann-
       ten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.“
  f) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
     sätze 10 und 11.

4. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminal-
       amt muss enthalten:

       1. den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeit-
          punkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öf-
          fentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
          unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-
          zone,

       2. folgende Angaben zu dem Nutzer, der den
          Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der
          Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat:

         a) den Nutzernamen und,
         b) sofern vorhanden, die gegenüber dem An-
            bieter des sozialen Netzwerkes zuletzt
            verwendete IP-Adresse einschließlich der
            Portnummer sowie den Zeitpunkt des letz-
            ten Zugriffs unter Angabe der zugrunde
            liegenden Zeitzone.“
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen
       allgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer
       Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1
       bis 7 die hierfür erforderlichen personenbezoge-
       nen Daten in pseudonymisierter Form verar-
       beiten.“
5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f einge-
   fügt:
                           „§ 3b

               Gegenvorstellungsverfahren
     (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
  ein wirksames und transparentes Verfahren nach
  Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwer-
  deführer als auch der Nutzer, für den der beanstan-

dete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung
einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige In-
halte getroffenen Entscheidung über die Entfer-
nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
halt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen
kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung
bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder
der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespei-
chert wurde, unter Angabe von Gründen einen An-
trag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen
nach der Information über die ursprüngliche Ent-
scheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter
des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck
ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung
stellen, das eine einfache elektronische Kontakt-
aufnahme und eine unmittelbare Kommunikation
mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontakt-
aufnahme muss auch im Rahmen der Unterrich-
tung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buch-
stabe b eröffnet werden.

  (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss
gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen
Netzwerks
1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung ab-
   helfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung
   des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall
   einer Gegenvorstellung des Nutzers den Be-
   schwerdeführer über den Inhalt der Gegenvor-
   stellung unverzüglich informiert sowie im ersten
   Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Be-
   schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
   innerhalb einer angemessenen Frist gibt,

2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-
   nahme des Nutzers an den Beschwerdeführer
   sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Be-
   schwerdeführers an den Nutzer weitergegeben
   werden kann,

3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich
   einer Überprüfung durch eine mit der ursprüng-
   lichen Entscheidung nicht befasste Person un-
   terzieht,
4. seine Überprüfungsentscheidung dem Be-
   schwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich
   übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in
   den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerde-
   führer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie
   diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits
   beteiligt waren, und
5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität
   des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem
   Verfahren nicht erfolgt.
   (3) Sofern einer Entscheidung über die Entfer-
nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
halt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte
zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung
des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle
des Beschwerdeführers diejenige Person, welche
die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netz-
werks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2
Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Über-
prüfung durch eine mit der ursprünglichen Ent-
scheidung nicht befasste Person erfolgt. Abwei-
BGBl. 2021, Seite 1439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1439
chend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprü-
fung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem
Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters
verstoßende kommerzielle Kommunikation han-
delt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen
mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstel-
lung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  (4) Der Rechtsweg bleibt unberührt.

                        § 3c

                    Schlichtung
   (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als
Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdefüh-
rern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt
gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netz-
werke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen.
   (2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
ist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerken-
nen, wenn
1. ihr Träger eine juristische Person ist,

   a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-

      päischen Union oder in einem anderen

      Vertragsstaat des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum, für den die

      Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
   b) die auf Dauer angelegt ist und
   c) deren Finanzierung gesichert ist,
2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die
   Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet
   sind, die mit der Schlichtung befasst werden
   sollen,
3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige
   Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sicher-
   gestellt sind,

4. sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die

   Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und

   ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfa-

   ches, kostengünstiges, unverbindliches und fai-

   res Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem

   der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Be-
   schwerdeführer und der Nutzer, für den der be-
   anstandete Inhalt gespeichert wurde, teilneh-
   men können,
5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauer-
   haft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit
   der Schlichtungsstelle und über den Ablauf
   des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der
   Schlichtungsordnung, informiert wird.
§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt

entsprechend.
   (3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, können
eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zustän-
digkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstel-
lungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder
eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des
§ 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der

Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im
Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlich-
tungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der
Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den
beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des
Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts
und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem
Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende
Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlich-
tungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden
dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlich-
tungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kon-
taktdaten des Nutzers, für den der beanstandete
Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer An-
rufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,
die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die
Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden per-
sonenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies
für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine
Offenlegung der personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausge-
nommen.
   (4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren
ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen,
bleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungs-

gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254,

1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-

setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geän-

dert worden ist, ist nicht anzuwenden.

                       § 3d
               Begriffsbestimmungen
         für Videosharingplattform-Dienste
   (1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Videosharingplattform-Dienste
   a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder
      eine wesentliche Funktion darin besteht,
      Sendungen oder nutzergenerierte Videos,
      für die der Diensteanbieter keine redaktio-

      nelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit

      bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter

      die Organisation der Sendungen oder der

      nutzergenerierten Videos, auch mit automa-

      tischen Mitteln, bestimmt,

   b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für
      den trennbaren Teil der in Buchstabe a ge-
      nannte Hauptzweck vorliegt,
2. ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem
   Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern
   mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer
   Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die
   von diesem oder einem anderen Nutzer auf
   einen Videosharingplattform-Dienst hochgela-
   den wird,

3. ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten
   Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von
   ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem
   Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Ka-
   talogs ist,
4. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union und jeder andere Vertragsstaat
BGBl. 2021, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU
       gilt,
  5. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das
     ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrol-
     liert,
  6. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das
     unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterun-
     ternehmen kontrolliert wird,
  7. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunterneh-
     men, allen seinen Tochterunternehmen und al-
     len anderen mit dem Mutterunternehmen und
     seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und
     rechtlich verbundenen Unternehmen.

     (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines

  Anbieters von Videosharingplattform-Diensten der-

  jenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der

  Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von

  Videosharingplattform-Diensten nicht im Hoheits-

  gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt

  derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Ho-
  heitsgebiet

  1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-

     nehmen des Anbieters oder

  2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von
     welcher der Anbieter ein Teil ist,
  niedergelassen ist.

     (3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das
  Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen
  oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils
  in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen,
  so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat nieder-
  gelassen, in dem sein Mutterunternehmen nieder-
  gelassen ist, oder, mangels einer solchen Nieder-
  lassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,
  in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen
  ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung,
  als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem
  das andere Unternehmen der Gruppe niedergelas-
  sen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
  ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem an-
  deren Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der An-
  bieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in
  dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine
  Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte
  und tatsächliche Verbindung des Tochterunterneh-
  mens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats be-
  steht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die
  Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem
  anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt
  der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-
  sen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine
  Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte
  und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
  dieses Mitgliedstaats besteht.
    (4) Treten zwischen der in § 4 genannten Ver-
  waltungsbehörde und einer Behörde eines anderen
  Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber
  auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters
  von Videosharingplattform-Diensten ist oder als
  solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwal-
  tungsbehörde dies der Europäischen Kommission
  unverzüglich zur Kenntnis.

                         § 3e
            Für Videosharingplattform-
           Dienste geltende Vorschriften
  (1) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den
Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
   (2) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen
registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur,
wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d
Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt.
Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nut-
zergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d
Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben,
die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1

oder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Straf-

gesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt

sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese An-

bieter von Videosharingplattform-Diensten von den

Pflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.

   (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3

ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik

Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gel-
ten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genann-
ten nutzergenerierten Videos und Sendungen die
Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der
Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in
§ 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur
ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Ab-
satz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 448) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der
danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4
genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit
der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen
des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes
vorliegen.

   (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den
Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes die-
ses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2
genannten nutzergenerierten Videos und Sendun-
gen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirk-
sam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung
der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten
Videos und Sendungen verboten ist.

                         § 3f
             Behördliche Schlichtung für
 Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten
   (1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungs-
behörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle
eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle
besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-
Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorlie-
gen von nutzergenerierten Videos und Sendungen,
welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2
Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht ge-
rechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungs-
BGBl. 2021, Seite 1441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1441
  stelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbie-
  tern von Videosharingplattform-Diensten, bei de-
  nen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d
  Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur,
  wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsver-
  fahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach
  § 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privat-
  rechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungs-
  stelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.
    (2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1
  Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Ab-
  satz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlich-
  tungsstelle entsprechend.

     (3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für
  die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Ge-
  bühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung
  anzugeben sind.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe

         „Satz 1“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1
         Satz 1“ und nach dem Wort „haben,“ die
         Wörter „oder für eine Überprüfung einer Ent-
         scheidung“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe
         „Satz 2“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1
         Satz 3“ eingefügt.

     cc) Nummer 6a wird Nummer 7.

     dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
         Nummern 8 und 9.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7
     und 8“ durch die Wörter „Nummer 8 und 9“ er-
     setzt.
7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a

                        Aufsicht
    (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
  überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses
  Gesetzes.
     (2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungs-
  behörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen
  Netzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
  verstoßen hat oder verstößt, so trifft sie die erfor-
  derlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
  Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten,
  die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt
  mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige
  Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch
  gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde.
     (3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2
  erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in
  § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Ver-
  langen Auskunft über die zur Umsetzung dieses
  Gesetzes ergriffenen Maßnahmen, über die Anzahl
  der registrierten Nutzer im Inland sowie über die
  im vergangenen Kalenderjahr eingegangenen Be-
  schwerden über rechtswidrige Inhalte; die Ver-
  tretung des Anbieters sowie bei juristischen Per-
  sonen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen
  Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertre-
  tung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver-

  langten Auskünfte im Namen des Unternehmens zu
  erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnis-
  mäßig sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1
  zur Mitwirkung verpflichtet sind, müssen sie, falls
  die Informationserlangung auf andere Weise we-
  sentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch
  Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Ver-
  folgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
  widrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Aus-
  kunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt,
  in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
  nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur
  mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder
  einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
  Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
  verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Aus-
  künfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung
  einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zu-
  stimmung des Anbieters oder derjenigen Person,
  die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Aus-

  kunft erteilt hat, verwendet werden.

     (4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren
  nach Absatz 2 zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge
  kann die Aussage auf solche Fragen verweigern,
  deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
  § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
  ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
  strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens

  nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
  setzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften
  der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge
  auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte
  Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Ver-
  nehmung über sein Recht zur Verweigerung des
  Zeugnisses zu belehren.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

     „An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfah-
     ren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach
     den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor
     deutschen Gerichten wegen der Verbreitung
     oder wegen der unbegründeten Annahme der
     Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbeson-
     dere in Fällen, in denen die Wiederherstellung
     entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird,
     bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung
     von Schriftstücken, die solche Verfahren ein-
     leiten, für Zustellungen von gerichtlichen End-
     entscheidungen sowie für Zustellungen im Voll-
     streckungs- oder Vollziehungsverfahren.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
         die Wörter „gegenüber der in § 4 genannten
         Verwaltungsbehörde“ eingefügt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
         führt eine Liste der empfangsberechtigten
         Personen. Sie gibt inländischen Strafverfol-
         gungsbehörden hierüber auf Anfrage Aus-
         kunft.“
BGBl. 2021, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a
                    Auskünfte für
             wissenschaftliche Forschung
    (1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede
  natürliche oder juristische Person, die wissen-
  schaftliche Forschung betreibt.
     (2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozia-
  len Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen
  über
  1. den Einsatz und die konkrete Wirkweise von
     Verfahren zur automatisierten Erkennung von In-
     halten, die entfernt oder gesperrt werden sollen,
     insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter
     Technologien und den Zwecken, Kriterien und
     Parametern für deren Programmierung sowie
     zu den eingesetzten Daten,
  2. die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand
     von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
     waren oder die vom Anbieter entfernt oder ge-
     sperrt worden sind, insbesondere die entspre-
     chenden Inhalte sowie Informationen darüber,
     welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten
     interagiert haben.

     (3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur ver-
  langt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öf-
  fentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen
  Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wir-
  kungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozia-
  len Netzwerken und den Umgang der Anbieter
  hiermit erforderlich sind.
    (4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen,
  wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des
  sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt.
  Das Schutzkonzept beinhaltet

  1. eine Beschreibung der für die Forschungszwe-
     cke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen,
  2. eine Beschreibung der beabsichtigten Verwen-
     dung der Informationen,
  3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine
     anderweitige Verwendung der Informationen zu
     verhindern,

  4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die
     schutzwürdigen Interessen des Anbieters zu
     schützen, und
  5. eine Beschreibung der technischen und orga-
     nisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der
     personenbezogenen Daten sicherstellen.

     (5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann
  die Auskunft verweigern, wenn
  1. seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche
     Interesse an der Forschung erheblich überwie-
     gen oder
  2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
     Personen beeinträchtigt werden und das öffent-
     liche Interesse an der Forschung das Geheim-
     haltungsinteresse der betroffenen Personen
     nicht überwiegt.

      (6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf
   zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2
   folgende personenbezogene Daten übermitteln:
   1. die verbreiteten Inhalte,
   2. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
   3. Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten,
   4. die näheren Umstände der Interaktionen der an
      der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die
      jeweiligen Inhalte sowie
   5. Trainingsdaten von Verfahren zur automatisier-
      ten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder
      gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur
      Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parame-
      tern für die Programmierung dieser Verfahren.
   Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseu-
   donymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Ge-
   fährdung des Forschungszwecks möglich ist.
      (7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich
   verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissen-
   schaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit be-
   sondere Kategorien von Daten im Sinne von Arti-
   kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
   bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
   zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
   Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
   nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
   22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
   der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden,
   hat der Forscher dafür angemessene und spezifi-
   sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
   betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2
   des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Er-
   gänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind
   die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
   dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Da-
   rüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vor-
   gaben bleiben unberührt.
      (8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat
   gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung
   der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2
   entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei
   der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu
   berücksichtigen, dass die Kosten kein wesent-
   liches Hindernis für die Inanspruchnahme des Aus-
   kunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der
   Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen-
   den. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbe-
   haltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betra-
   gen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden,
   wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außer-
   gewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage
   des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der For-
   scher vom Anbieter die Vorlage eines unentgelt-
   lichen Kostenanschlags innerhalb einer angemes-
   sener Frist verlangen.“
10. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-
    gefügt:
     „(3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis ein-
   schließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in
   der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der
BGBl. 2021, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
   Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom
   1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.
     (4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals
   zum 31. Juli 2022 vorzulegen.
      (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstre-

   gulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt
   waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf
   des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur
   Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen
   Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I

   S. 3352) anzuwenden.

      (6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Video-
   sharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab
   dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern
   von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hin-
   blick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos
   oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021
   anzuwenden.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Telemediengesetzes
  § 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten
  zur Auskunft verpflichtet.“
2. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Das Gericht entscheidet zugleich über die Ver-
   pflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag
   nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässig-
   keit der Auskunftserteilung beschränkt ist.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
          Gesetzes zur Bekämpfung des
    Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

  Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des

Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus
und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 441), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.
März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 28. Juni 2021 in Kraft.
   (2) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb tritt § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Netzwerk-
durchsetzungsgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft.

   (3) Am 1. Februar 2022 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 4,
2. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
   und dd und Buchstabe b und
3. Artikel 1 Nummer 9.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 04e9aa1282103008….