Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1436
BGBl. 2021 I S. 1436 · 42.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes1,
2
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441)
geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
Artikel 15 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
die Angabe „§§ 2 bis 3b und 5a“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
und 3 ersetzt:
„2. Art, Grundzüge der Funktionsweise und
Reichweite von gegebenenfalls eingesetzten
Verfahren zur automatisierten Erkennung
von Inhalten, die entfernt oder gesperrt wer-
den sollen, einschließlich allgemeiner Anga-
ben zu verwendeten Trainingsdaten und zu
der Überprüfung der Ergebnisse dieser Ver-
fahren durch den Anbieter, sowie Angaben
darüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft
und Forschung bei der Auswertung dieser
Verfahren unterstützt werden und diesen zu
diesem Zweck Zugang zu Informationen des
Anbieters gewährt wurde,
3. Darstellung der Mechanismen zur Übermitt-
lung von Beschwerden über rechtswidrige
Inhalte, Darstellung der Entscheidungskrite-
rien für die Entfernung und Sperrung von
rechtswidrigen Inhalten und Darstellung
des Prüfungsverfahrens einschließlich der
Reihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidri-
ger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertrag-
liche Regelungen zwischen Anbieter und
Nutzer verstoßen wird,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die
Nummern 4 bis 7.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung be-
stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde
Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
nach dem Wort „führten,“ werden die Wörter
„nach der Gesamtzahl sowie“ und nach den
Wörtern „Nutzer erfolgte“ werden ein Komma
und die Wörter „welcher Schritt der Prüfungsrei-
henfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder
Sperrung geführt hat“ eingefügt.
d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
wird wie folgt gefasst:
„9. jeweils die Anzahl der Beschwerden über
rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Ein-
gang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb
von 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder
zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung
oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts
geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt
nach Beschwerden von Beschwerdestellen
und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüs-
selt nach dem Beschwerdegrund,“.
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
der Punkt am Ende wird durch ein Komma er-
setzt.
f) Die folgenden Nummern 11 bis 17 werden an-
gefügt:
„11. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
satz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie
aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen
von Beschwerdeführern und von Nutzern,
für die der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen
Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen
wurde,
12. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-
genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-
satz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie
vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß
§ 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde
und in wie vielen Fällen der Gegenvorstel-
lung abgeholfen wurde,
13. Angaben darüber, ob und inwieweit Krei-
sen der Wissenschaft und Forschung im
Berichtszeitraum Zugang zu Informationen
des Anbieters gewährt wurde, um ihnen
eine anonymisierte Auswertung zu ermög-
lichen, inwieweit
a) entfernte oder gesperrte rechtswidrige
Inhalte an Eigenschaften im Sinne des
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in

der jeweils geltenden Fassung anknüp-
fen,
b) die Verbreitung von rechtswidrigen In-
halten zu spezifischer Betroffenheit be-
stimmter Nutzerkreise führt und
c) organisierte Strukturen oder abge-
stimmte Verhaltensweisen der Verbrei-
tung zugrunde liegen,
14. sonstige Maßnahmen des Anbieters zum
Schutz und zur Unterstützung der von
rechtswidrigen Inhalten Betroffenen,
15. eine Zusammenfassung mit einer tabella-
rischen Übersicht, die die Gesamtzahl der
eingegangenen Beschwerden über rechts-
widrige Inhalte, den prozentualen Anteil
der auf diese Beschwerden hin entfernten
oder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Ge-
genvorstellungen jeweils nach § 3b Ab-
satz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1
sowie jeweils den prozentualen Anteil der
auf diese Gegenvorstellungen hin abgeän-
derten Entscheidungen den entsprechen-
den Zahlen für die beiden vorangegange-
nen Berichtszeiträume gegenüberstellt,
verbunden mit einer Erläuterung erheb-
licher Unterschiede und ihrer möglichen
Gründe,
16. Erläuterung der Bestimmungen in den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen des Anbie-
ters über die Zulässigkeit der Verbreitung
von Inhalten auf dem sozialen Netzwerk,
die der Anbieter für Verträge mit Verbrau-
chern verwendet,
17. Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der
Bestimmungen nach Nummer 16 mit den
Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und dem sonstigen
Recht in Einklang steht.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“
die Wörter „bei der Wahrnehmung des Inhalts“
und nach dem Wort „erreichbares“ ein Komma
und die Wörter „leicht bedienbares“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
ter „das soziale Netzwerk“ durch die Wörter
„der Anbieter des sozialen Netzwerks“ er-
setzt.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Be-
weiszwecken sichert und zu diesem
Zweck für die Dauer von zehn Wochen
innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Ge-
schäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richt-
linie über den elektronischen Geschäfts-
verkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)
und der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2010 zur Koordinierung be-
stimmter Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Medien-
dienste (Richtlinie über audiovisuelle Me-
diendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die
durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.
L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert
worden ist, speichert,
5. den Beschwerdeführer und den Nutzer,
für den der beanstandete Inhalt gespei-
chert wurde, über jede Entscheidung
unverzüglich informiert und dabei
a) seine Entscheidung begründet,
b) hinweist auf die Möglichkeit der Ge-
genvorstellung nach § 3b Absatz 1
Satz 2, das hierfür zur Verfügung ge-
stellte Verfahren nach § 3b Absatz 1
Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1
Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt
der Gegenvorstellung im Rahmen des
Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Num-
mer 1 weitergegeben werden kann,
und
c) den Beschwerdeführer darauf hin-
weist, dass er gegen den Nutzer, für
den der beanstandete Inhalt gespei-
chert wurde, Strafanzeige und erfor-
derlichenfalls Strafantrag stellen kann
und auf welchen Internetseiten er hie-
rüber weitere Informationen erhält.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen
Netzwerks der anerkannten Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung den bean-
standeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt
des Teilens oder der Zugänglichmachung
des Inhalts und zum Umfang der Verbrei-
tung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem
Zusammenhang stehende Inhalte übermit-
teln, soweit dies zum Zwecke der Entschei-
dung erforderlich ist. Die Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung ist befugt,
die betreffenden personenbezogenen Daten
in dem für die Prüfung erforderlichen Um-
fang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtig-
keit der von der anerkannten Einrichtung der
Regulierten Selbstregulierung in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getrof-
fenen Entscheidung begründet keinen Ver-
stoß des Anbieters des sozialen Netzwerks
gegen Absatz 1 Satz 1.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „vorsieht,“
durch die Wörter „auf Antrag des Beschwer-
deführers und auf Antrag des Nutzers, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert
wurde, vorsieht, und“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Län-
der für den Jugendmedienschutz vor der Ent-
scheidung über die Anerkennung Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Eine
Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren
nicht unterschreiten.“
e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8
und 9 eingefügt:
„(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-
ten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte
Verwaltungsbehörde unverzüglich über Ände-
rungen der für die Anerkennung relevanten Um-
stände und sonstiger im Antrag auf Anerken-
nung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.
(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-
ten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines
jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das
vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internet-
seite zu veröffentlichen und der in § 4 genann-
ten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.“
f) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
sätze 10 und 11.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminal-
amt muss enthalten:
1. den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeit-
punkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-
zone,
2. folgende Angaben zu dem Nutzer, der den
Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat:
a) den Nutzernamen und,
b) sofern vorhanden, die gegenüber dem An-
bieter des sozialen Netzwerkes zuletzt
verwendete IP-Adresse einschließlich der
Portnummer sowie den Zeitpunkt des letz-
ten Zugriffs unter Angabe der zugrunde
liegenden Zeitzone.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen
allgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer
Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1
bis 7 die hierfür erforderlichen personenbezoge-
nen Daten in pseudonymisierter Form verar-
beiten.“
5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f einge-
fügt:
„§ 3b
Gegenvorstellungsverfahren
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
ein wirksames und transparentes Verfahren nach
Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwer-
deführer als auch der Nutzer, für den der beanstan-
dete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung
einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige In-
halte getroffenen Entscheidung über die Entfer-
nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
halt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen
kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung
bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder
der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespei-
chert wurde, unter Angabe von Gründen einen An-
trag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen
nach der Information über die ursprüngliche Ent-
scheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter
des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck
ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung
stellen, das eine einfache elektronische Kontakt-
aufnahme und eine unmittelbare Kommunikation
mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontakt-
aufnahme muss auch im Rahmen der Unterrich-
tung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buch-
stabe b eröffnet werden.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss
gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen
Netzwerks
1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung ab-
helfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung
des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall
einer Gegenvorstellung des Nutzers den Be-
schwerdeführer über den Inhalt der Gegenvor-
stellung unverzüglich informiert sowie im ersten
Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-
nahme des Nutzers an den Beschwerdeführer
sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Be-
schwerdeführers an den Nutzer weitergegeben
werden kann,
3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich
einer Überprüfung durch eine mit der ursprüng-
lichen Entscheidung nicht befasste Person un-
terzieht,
4. seine Überprüfungsentscheidung dem Be-
schwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich
übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in
den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerde-
führer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie
diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits
beteiligt waren, und
5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität
des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem
Verfahren nicht erfolgt.
(3) Sofern einer Entscheidung über die Entfer-
nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-
halt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte
zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung
des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle
des Beschwerdeführers diejenige Person, welche
die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netz-
werks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2
Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Über-
prüfung durch eine mit der ursprünglichen Ent-
scheidung nicht befasste Person erfolgt. Abwei-

chend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprü-
fung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem
Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters
verstoßende kommerzielle Kommunikation han-
delt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen
mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstel-
lung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
(4) Der Rechtsweg bleibt unberührt.
§ 3c
Schlichtung
(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als
Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdefüh-
rern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt
gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netz-
werke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen.
(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
ist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerken-
nen, wenn
1. ihr Träger eine juristische Person ist,
a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, für den die
Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
b) die auf Dauer angelegt ist und
c) deren Finanzierung gesichert ist,
2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die
Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet
sind, die mit der Schlichtung befasst werden
sollen,
3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige
Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sicher-
gestellt sind,
4. sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die
Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und
ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfa-
ches, kostengünstiges, unverbindliches und fai-
res Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem
der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Be-
schwerdeführer und der Nutzer, für den der be-
anstandete Inhalt gespeichert wurde, teilneh-
men können,
5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauer-
haft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit
der Schlichtungsstelle und über den Ablauf
des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der
Schlichtungsordnung, informiert wird.
§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt
entsprechend.
(3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, können
eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zustän-
digkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstel-
lungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder
eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des
§ 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der
Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im
Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlich-
tungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der
Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den
beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des
Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts
und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem
Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende
Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlich-
tungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden
dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlich-
tungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kon-
taktdaten des Nutzers, für den der beanstandete
Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer An-
rufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für
den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,
die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die
Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden per-
sonenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies
für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine
Offenlegung der personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der
beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausge-
nommen.
(4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren
ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen,
bleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254,
1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, ist nicht anzuwenden.
§ 3d
Begriffsbestimmungen
für Videosharingplattform-Dienste
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Videosharingplattform-Dienste
a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder
eine wesentliche Funktion darin besteht,
Sendungen oder nutzergenerierte Videos,
für die der Diensteanbieter keine redaktio-
nelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit
bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter
die Organisation der Sendungen oder der
nutzergenerierten Videos, auch mit automa-
tischen Mitteln, bestimmt,
b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für
den trennbaren Teil der in Buchstabe a ge-
nannte Hauptzweck vorliegt,
2. ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem
Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern
mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer
Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die
von diesem oder einem anderen Nutzer auf
einen Videosharingplattform-Dienst hochgela-
den wird,
3. ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten
Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von
ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem
Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Ka-
talogs ist,
4. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union und jeder andere Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU
gilt,
5. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das
ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrol-
liert,
6. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das
unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterun-
ternehmen kontrolliert wird,
7. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunterneh-
men, allen seinen Tochterunternehmen und al-
len anderen mit dem Mutterunternehmen und
seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und
rechtlich verbundenen Unternehmen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines
Anbieters von Videosharingplattform-Diensten der-
jenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der
Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von
Videosharingplattform-Diensten nicht im Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt
derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Ho-
heitsgebiet
1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
nehmen des Anbieters oder
2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von
welcher der Anbieter ein Teil ist,
niedergelassen ist.
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das
Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen
oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils
in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen,
so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat nieder-
gelassen, in dem sein Mutterunternehmen nieder-
gelassen ist, oder, mangels einer solchen Nieder-
lassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,
in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen
ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung,
als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem
das andere Unternehmen der Gruppe niedergelas-
sen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und
ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem an-
deren Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der An-
bieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in
dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine
Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte
und tatsächliche Verbindung des Tochterunterneh-
mens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats be-
steht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die
Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt
der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-
sen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine
Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte
und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft
dieses Mitgliedstaats besteht.
(4) Treten zwischen der in § 4 genannten Ver-
waltungsbehörde und einer Behörde eines anderen
Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber
auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters
von Videosharingplattform-Diensten ist oder als
solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwal-
tungsbehörde dies der Europäischen Kommission
unverzüglich zur Kenntnis.
§ 3e
Für Videosharingplattform-
Dienste geltende Vorschriften
(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den
Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen
registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur,
wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d
Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt.
Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nut-
zergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d
Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben,
die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1
oder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Straf-
gesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt
sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese An-
bieter von Videosharingplattform-Diensten von den
Pflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.
(3) Für Anbieter von Videosharingplattform-
Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3
ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik
Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gel-
ten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genann-
ten nutzergenerierten Videos und Sendungen die
Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der
Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in
§ 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur
ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Ab-
satz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 448) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der
danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4
genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit
der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen
des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes
vorliegen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den
Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes die-
ses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2
genannten nutzergenerierten Videos und Sendun-
gen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirk-
sam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung
der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten
Videos und Sendungen verboten ist.
§ 3f
Behördliche Schlichtung für
Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten
(1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungs-
behörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle
eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle
besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-
Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorlie-
gen von nutzergenerierten Videos und Sendungen,
welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2
Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht ge-
rechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungs-

stelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbie-
tern von Videosharingplattform-Diensten, bei de-
nen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d
Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur,
wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsver-
fahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach
§ 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privat-
rechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungs-
stelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.
(2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Ab-
satz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlich-
tungsstelle entsprechend.
(3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Ge-
bühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung
anzugeben sind.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1
Satz 1“ und nach dem Wort „haben,“ die
Wörter „oder für eine Überprüfung einer Ent-
scheidung“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„Satz 2“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1
Satz 3“ eingefügt.
cc) Nummer 6a wird Nummer 7.
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 8 und 9.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7
und 8“ durch die Wörter „Nummer 8 und 9“ er-
setzt.
7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Aufsicht
(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes.
(2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungs-
behörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen
Netzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen hat oder verstößt, so trifft sie die erfor-
derlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten,
die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige
Gericht zuständig ist, welches über den Einspruch
gegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde.
(3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2
erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in
§ 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Ver-
langen Auskunft über die zur Umsetzung dieses
Gesetzes ergriffenen Maßnahmen, über die Anzahl
der registrierten Nutzer im Inland sowie über die
im vergangenen Kalenderjahr eingegangenen Be-
schwerden über rechtswidrige Inhalte; die Ver-
tretung des Anbieters sowie bei juristischen Per-
sonen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen
Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertre-
tung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver-
langten Auskünfte im Namen des Unternehmens zu
erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnis-
mäßig sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1
zur Mitwirkung verpflichtet sind, müssen sie, falls
die Informationserlangung auf andere Weise we-
sentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch
Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Ver-
folgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-
widrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Aus-
kunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt,
in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur
mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Aus-
künfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung
einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zu-
stimmung des Anbieters oder derjenigen Person,
die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Aus-
kunft erteilt hat, verwendet werden.
(4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren
nach Absatz 2 zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge
kann die Aussage auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge
auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte
Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Ver-
nehmung über sein Recht zur Verweigerung des
Zeugnisses zu belehren.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfah-
ren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach
den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor
deutschen Gerichten wegen der Verbreitung
oder wegen der unbegründeten Annahme der
Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbeson-
dere in Fällen, in denen die Wiederherstellung
entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird,
bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung
von Schriftstücken, die solche Verfahren ein-
leiten, für Zustellungen von gerichtlichen End-
entscheidungen sowie für Zustellungen im Voll-
streckungs- oder Vollziehungsverfahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
die Wörter „gegenüber der in § 4 genannten
Verwaltungsbehörde“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde
führt eine Liste der empfangsberechtigten
Personen. Sie gibt inländischen Strafverfol-
gungsbehörden hierüber auf Anfrage Aus-
kunft.“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Auskünfte für
wissenschaftliche Forschung
(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede
natürliche oder juristische Person, die wissen-
schaftliche Forschung betreibt.
(2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozia-
len Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen
über
1. den Einsatz und die konkrete Wirkweise von
Verfahren zur automatisierten Erkennung von In-
halten, die entfernt oder gesperrt werden sollen,
insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter
Technologien und den Zwecken, Kriterien und
Parametern für deren Programmierung sowie
zu den eingesetzten Daten,
2. die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand
von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
waren oder die vom Anbieter entfernt oder ge-
sperrt worden sind, insbesondere die entspre-
chenden Inhalte sowie Informationen darüber,
welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten
interagiert haben.
(3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur ver-
langt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öf-
fentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen
Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wir-
kungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozia-
len Netzwerken und den Umgang der Anbieter
hiermit erforderlich sind.
(4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen,
wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des
sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt.
Das Schutzkonzept beinhaltet
1. eine Beschreibung der für die Forschungszwe-
cke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen,
2. eine Beschreibung der beabsichtigten Verwen-
dung der Informationen,
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine
anderweitige Verwendung der Informationen zu
verhindern,
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die
schutzwürdigen Interessen des Anbieters zu
schützen, und
5. eine Beschreibung der technischen und orga-
nisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der
personenbezogenen Daten sicherstellen.
(5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann
die Auskunft verweigern, wenn
1. seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche
Interesse an der Forschung erheblich überwie-
gen oder
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen beeinträchtigt werden und das öffent-
liche Interesse an der Forschung das Geheim-
haltungsinteresse der betroffenen Personen
nicht überwiegt.
(6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf
zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2
folgende personenbezogene Daten übermitteln:
1. die verbreiteten Inhalte,
2. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
3. Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten,
4. die näheren Umstände der Interaktionen der an
der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die
jeweiligen Inhalte sowie
5. Trainingsdaten von Verfahren zur automatisier-
ten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder
gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur
Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parame-
tern für die Programmierung dieser Verfahren.
Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseu-
donymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Ge-
fährdung des Forschungszwecks möglich ist.
(7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich
verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissen-
schaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit be-
sondere Kategorien von Daten im Sinne von Arti-
kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden,
hat der Forscher dafür angemessene und spezifi-
sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Er-
gänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind
die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Da-
rüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vor-
gaben bleiben unberührt.
(8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat
gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung
der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2
entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei
der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu
berücksichtigen, dass die Kosten kein wesent-
liches Hindernis für die Inanspruchnahme des Aus-
kunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen-
den. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbe-
haltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betra-
gen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden,
wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außer-
gewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage
des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der For-
scher vom Anbieter die Vorlage eines unentgelt-
lichen Kostenanschlags innerhalb einer angemes-
sener Frist verlangen.“
10. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-
gefügt:
„(3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis ein-
schließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in
der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der

Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom
1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.
(4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals
zum 31. Juli 2022 vorzulegen.
(5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstre-
gulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt
waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf
des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen
Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I
S. 3352) anzuwenden.
(6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Video-
sharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab
dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern
von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hin-
blick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos
oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Telemediengesetzes
§ 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten
zur Auskunft verpflichtet.“
2. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Gericht entscheidet zugleich über die Ver-
pflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag
nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässig-
keit der Auskunftserteilung beschränkt ist.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus
und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 441), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.
März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 28. Juni 2021 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb tritt § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Netzwerk-
durchsetzungsgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Am 1. Februar 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4,
2. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
und dd und Buchstabe b und
3. Artikel 1 Nummer 9.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1436. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 04e9aa1282103008….