Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 2 Berichtspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/2#abs-1 (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/2#abs-2 (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen: