Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 4 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 4 NetzDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.03.2022 – 6 L 1277/21Zitiert von 6
- VG Köln, 14.02.2019 – 6 K 4318/18Zitiert von 1
- VG Köln, 01.03.2022 – 6 L 1354/21Zitiert von 1
- BVerfG, 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl 2019 - Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und ggf Löschung von Beiträgen bleiben allerdings unberührt - Ablehnung des eA-Antrags iÜZitiert von 8
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter EinstellungZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2023 – 17 W 8/23
- OVG NRW, 21.03.2023 – 13 B 381/22Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Keine Pflicht zur Vorhaltung von Gegenvorstellungsverfahren für im EU-Ausland ansässige Anbieter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 192/20Allgemeine Geschäftsbedingungen eines sozialen Netzwerks: Befugnis zur Sperrung eines Nutzerkontos und zur Löschung von BeiträgenZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 274 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.