Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 4 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.03.2022 – 6 L 1277/21Zitiert von 6
- VG Köln, 14.02.2019 – 6 K 4318/18
- VG Köln, 01.03.2022 – 6 L 1354/21Zitiert von 1
- BVerfG, 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl 2019 - Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und ggf Löschung von Beiträgen bleiben allerdings unberührt - Ablehnung des eA-Antrags iÜZitiert von 6
- BGH, 10.11.2022 – I ZB 10/22Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines Antrags auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten InhaltsZitiert von 3
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter EinstellungZitiert von 91
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2023 – 17 W 8/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NetzDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-5 (5) (weggefallen)