Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz

NetzDG

§ 4 Bußgeldvorschriften

Stand: 14.05.2024

Bund5 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/4#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 1 § 4a