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Artikel 3 · BT-Drs. 20/1632 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgsetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgsetzes)
Der neue Absatz 2a in § 1 NetzDG enthält notwendige Folgeänderungen aufgrund der in der Verordnung (EU)
2021/784 geregelten Vorgaben zum Umgang mit terroristischen Inhalten im Sinne des Artikel 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2021/784. Es wird klargestellt, dass die Regelungen in § 2 NetzDG zu Berichtspflichten und in
§ 3a NetzDG zu Meldepflichten bei Vorliegen eines terroristischen Inhalts nicht anwendbar sind. Vielmehr gehen
die entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2021/784 vor. Entsprechendes gilt für
die Regelungen in §§ 3, 3b und 3c NetzDG. Diese sind auf terroristische Inhalte nicht anwendbar, wenn und
soweit die zuständige Behörde eine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2021/784 getroffen hat.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1632, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.904–52.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 3e2fc8ddabd110f6….

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