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Artikel 1 · BT-Drs. 19/18792 · S. 42

Zu Artikel 1 (Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Kleinere soziale Netzwerke sind von den Pflichten nach § 3 NetzDG (Umgang mit Beschwerden über rechtswid-
rige Inhalte) befreit. Hieran soll festgehalten werden. Insofern ist klarzustellen, dass die vorgeschlagene Ergän-
zung des NetzDG um ein Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b NetzDG im hiesigen Entwurf), das an die Pflichten
nach § 3 NetzDG anknüpft, nicht für die kleineren sozialen Netzwerke im Sinne von § 1 Absatz 2 NetzDG gilt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Angesichts ihrer großen Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung und den gesellschaftlichen Diskurs sowie
der faktischen Angewiesenheit vieler Bürgerinnen und Bürger auf große soziale Netzwerke für Kommunikation
und Diskurs tragen deren Anbieter eine besondere Verantwortung. Dies betrifft auch die Frage, wie mit den dort
verbreiteten Inhalten umgegangen wird und wie die privaten Anbieter hier gegenüber einer breiten Öffentlichkeit
Transparenz herstellen. Insbesondere wie die Anbieter mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte umgehen und
auf welche Weise sonst Entscheidungen über Beschränkungen der Verbreitung von Inhalten getroffen werden, ist
dabei von erheblichem öffentlichen Belang. Daraus ergeben sich Informationen, in welchem Ausmaß strafbare
Inhalte verbreitet und gemeldet werden, wie die Anbieter hiermit umgehen und welche Anstrengungen zum
Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung entsprechender Meldungen unternommen werden.
Durch die Ergänzung von § 2 Absatz 2 NetzDG um eine neue Informationspflicht nach Nummer 2 ist zukünftig
unter anderem über die Grundzüge der Funktionsweise von Verfahren zum automatisierten Auffinden von Inhal-
ten, die (gegebenenfalls nach weiterer Überprüfung) entfernt oder gesperrt werden sollen, zu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 59.832 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18792, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 140.179–200.011 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert a34b9b789e270226….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP