§ 4 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 4 NachwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.2004 – 15 Sa 35/04Zitiert von 2
- BAG, 16.05.2001 – 10 AZR 357/00Zitiert von 7
- LAG München, 26.07.2023 – 3 Ta 125/23Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 5 Sa 969/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 709/11Zitiert von 10
- EuGH, 04.12.1997 – C-253/96Sozialpolitik: Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Arbeitsbedingungen; Vermutung der Richtigkeit der schriftlichen Mitteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- ArbG Aachen, 25.06.2020 – 2 Ca 4186/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2014 – 5 Sa 230/11Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 711/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NachwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.