§ 4 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.2004 – 15 Sa 35/04Zitiert von 2
- BAG, 16.05.2001 – 10 AZR 357/00Zitiert von 7
- LAG München, 26.07.2023 – 3 Ta 125/23Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 5 Sa 969/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 709/11Zitiert von 10
- EuGH, 04.12.1997 – C-253/96Sozialpolitik: Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Arbeitsbedingungen; Vermutung der Richtigkeit der schriftlichen Mitteilung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2022 – 12 Sa 1220/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2014 – 5 Sa 230/11Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 711/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NachwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 7 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.