§ 3 Änderung der Angaben
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 10.04.2018 – 3 Sa 144/17Zitiert von 2
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 711/13
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 712/13
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 713/13
- LAG Hamm, 27.06.2013 – 11 Sa 55/13
- LAG Hamm, 27.06.2013 – 11 Sa 52/13
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 21.03.2025 – 14 SLa 166/24Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 – 5 Sa 150/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2022 – 12 Sa 1220/21
54 Entscheidungen zu § 3 NachwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NachwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/3#abs-1 (1) Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/3#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.