§ 3 Änderung der Angaben
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/3#abs-1 (1) Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/3#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 3 NachwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 10.04.2018 – 3 Sa 144/17Zitiert von 3
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 711/13
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 712/13
- LAG Hamm, 10.10.2013 – 11 Sa 713/13
- LAG Hamm, 27.06.2013 – 11 Sa 52/13
- LAG Hamm, 27.06.2013 – 11 Sa 53/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 21.03.2025 – 14 SLa 166/24Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 – 5 Sa 150/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2022 – 12 Sa 1220/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NachwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.