§ 5 Übergangsvorschrift
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- ArbG GieBen, 07.06.2023 – 2 Ca 327/22
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 – 10 Sa 78/22
- ArbG Köln, 09.03.2023 – 14 Ca 5179/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 30.11.2023 – 6 Sa 183/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 7 ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.