Gesetze / Nachweisgesetz

NachwG

§ 4 Bußgeldvorschriften

ArbeitsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
3.
entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwG/4?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 3 § 5