Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2020 S. 343

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

17 Normen · Ausgangsfassung vom 20.04.2020 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Allgemeines
  5. § 4 Antrag einer Hochschule
  6. § 5 Genehmigung des Antrages
  7. § 6 Ausschluss- und Ablehnungsgründe
  8. § 7 Baugenehmigungsverfahren
  9. § 8 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Baufachliche Stellungnahme
  10. § 9 Finanzierungsformen des Bauvorhabens
  11. § 10 Neubau, Erweiterungsbau, Umbau
  12. § 11 Mietreduktionen
  13. § 12 Beendigung, Verwertung
  14. § 13 Haftung
  15. § 14 Steuern, Bilanz
  16. § 15 Mitteilungspflichten
  17. § 16 Rechtsstreitigkeiten
  18. § 17 Inkrafttreten
  19. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.07.2026 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 08.05.2020

    GV. NRW. S. 343

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).