Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2020 S. 343
Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
17 Normen · Ausgangsfassung vom 20.04.2020 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Allgemeines
- § 4 Antrag einer Hochschule
- § 5 Genehmigung des Antrages
- § 6 Ausschluss- und Ablehnungsgründe
- § 7 Baugenehmigungsverfahren
- § 8 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Baufachliche Stellungnahme
- § 9 Finanzierungsformen des Bauvorhabens
- § 10 Neubau, Erweiterungsbau, Umbau
- § 11 Mietreduktionen
- § 12 Beendigung, Verwertung
- § 13 Haftung
- § 14 Steuern, Bilanz
- § 15 Mitteilungspflichten
- § 16 Rechtsstreitigkeiten
- § 17 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
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Historischer Änderungsnachweis
08.05.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 08.05.2020
GV. NRW. S. 343
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).