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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 13 Haftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/13#abs-1 (1) Die Hochschule haftet für Schäden an den Gebäuden des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, die im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/13#abs-2 (2) Mit Übertragung der Bauherreneigenschaft gehen die Pflichten nach § 10 Absatz 2 auf die Hochschule über. Die Hochschule hat den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Inanspruchnahme aus Verbindlichkeiten freizustellen, die ihren Grund in der übertragenen Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung haben.

§ 12 § 14