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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 5 Genehmigung des Antrages

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 4, so erfolgt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Benennung des Zeitpunktes der Übernahme den Beteiligten bekanntzugeben. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet Rechte Dritter.

§ 4 § 6