Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …§ 8 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Baufachliche Stellungnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/8#abs-1 (1) Die Hochschule hat nach den Maßgaben des Leitfadens „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils gültigen Fassung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die alle methodischen Bestandteile einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinne des vorgenannten Leitfadens umfasst, durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/8#abs-2 (2) Das für Bauen zuständige Ministerium nimmt zu dem Antrag der Hochschule in baufachlicher Hinsicht Stellung.