Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …§ 15 Mitteilungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/15#abs-1 (1) Die Hochschule hat dem Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung des Antrages wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/15#abs-2 (2) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren. Die Hochschule ist verpflichtet, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über den nach § 4 Absatz 1 eingereichten Antrag und die Bekanntgabe der Genehmigung nach § 5 Satz 2 zu informieren.