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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 15 Mitteilungspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/15#abs-1 (1) Die Hochschule hat dem Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung des Antrages wesentlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/15#abs-2 (2) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Bauvorhaben im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren. Die Hochschule ist verpflichtet, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über den nach § 4 Absatz 1 eingereichten Antrag und die Bekanntgabe der Genehmigung nach § 5 Satz 2 zu informieren.

§ 14 § 16