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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 3 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/3#abs-1 (1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/3#abs-2 (2) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln die Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.

§ 2 § 4