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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 14 Steuern, Bilanz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit der Übernahme der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung hat die Hochschule die sich daraus ergebenden allgemeinen steuer- und bilanzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

§ 13 § 15