Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/2#abs-1 (1) Bauherr ist, wer Baumaßnahmen verantwortlich initiiert, organisiert sowie Planung und Durchführung beauftragt und finanziert und dabei die Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und den technischen Standards für den Betrieb trifft (Bauherreneigenschaft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/2#abs-2 (2) Der Eigentümer einer Immobilie oder baulichen Anlage muss aufgrund der Gefahrenquellen, die aus seinem Eigentum erwachsen, auch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Leib und Leben, Umwelt, Eigentum und Rechte Dritter abzuwenden (Eigentümerverantwortung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/2#abs-3 (3) Für den Begriff des Bauvorhabens wird auf § 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.