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Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …

§ 10 Neubau, Erweiterungsbau, Umbau

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-1 (1) Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau oder für die Instandhaltung auf beziehungsweise an einer Liegenschaft übertragen, die im Eigentum des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW steht, so ist der Hochschule die Liegenschaft im Rahmen einer Gestattung oder eines Erbbaurechts zu überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-2 (2) Übernimmt die Hochschule die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines Gebäudes, so ist sie auch für alle Folgemaßnahmen verantwortlich, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW getroffen wurde. Zu den Folgemaßnahmen zählen unter anderem

1. Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und Grundstück,

2. Instandhaltung inklusive Instandsetzung,

3. Betreiben und Bewirtschaften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-3 (3) Ist für den Bau nach Absatz 1 der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, so muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und dieses im Sinne des Absatzes 1 der antragstellenden Hochschule überlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-4 (4) Für die Bauausführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus kann die Hochschule einen Dritten beauftragen.

§ 9 § 11