Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die …§ 10 Neubau, Erweiterungsbau, Umbau
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-1 (1) Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau oder für die Instandhaltung auf beziehungsweise an einer Liegenschaft übertragen, die im Eigentum des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW steht, so ist der Hochschule die Liegenschaft im Rahmen einer Gestattung oder eines Erbbaurechts zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-2 (2) Übernimmt die Hochschule die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines Gebäudes, so ist sie auch für alle Folgemaßnahmen verantwortlich, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW getroffen wurde. Zu den Folgemaßnahmen zählen unter anderem
1. Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und Grundstück,
2. Instandhaltung inklusive Instandsetzung,
3. Betreiben und Bewirtschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-3 (3) Ist für den Bau nach Absatz 1 der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, so muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und dieses im Sinne des Absatzes 1 der antragstellenden Hochschule überlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/10#abs-4 (4) Für die Bauausführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus kann die Hochschule einen Dritten beauftragen.