Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. Die Antragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Unterlagen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags. Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzureichenden Unterlagen. Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 5 vorliegen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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