§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
- LAG Hamm, 11.09.2025 – 13 SLa 316/25
- LAG Hamm, 10.10.2024 – 13 SLa 222/24Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 16.02.2022 – 10 Sa 62/21Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 16.09.2021 – 4 Sa 62/20
- BAG, 16.04.2024 – 9 AZR 165/23Mutterschutz - Elternzeit - Urlaubskürzung - Berechnung der UrlaubsabgeltungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BAG, 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A)Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne
- LAG Bremen, 31.05.2022 – 1 Sa 169/21Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 15.02.2022 – 1 Sa 208/21Zitiert von 4
30 Entscheidungen zu § 24 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.