Gesetze / Mutterschutzgesetz

MuSchG

§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund30 Entscheidungen

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§ 23 § 25