Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 17 Urlaub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/17#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/17#abs-2 (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/17#abs-3 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/17#abs-4 (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 17 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 07.07.2017 – 9 Sa 10/17Zitiert von 3
- ArbG Essen, 22.08.2014 – 7 Ca 1286/14
- ArbG Rosenheim, 25.05.2022 – 1 Ca 1284/21Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17Elternzeit - Kürzung des UrlaubsanspruchsZitiert von 23
- LAG München, 12.01.2023 – 3 Sa 358/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 06.12.2013 – 3 Sa 980/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.09.2025 – 12 Sa 1082/24
- LAG Hamm, 11.09.2025 – 13 SLa 316/25
- LAG Köln, 12.12.2024 – 3 SLa 356/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.