§ 4 Dauer der Inanspruchnahme
Stand: 24.12.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · Pflegezeit - einmalige InanspruchnahmeZitiert von 35
- LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 – 20 Sa 87/09Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2017 – 4 Sa 406/16
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 406/17Gesetzlicher Urlaubsanspruch - SonderurlaubZitiert von 34
- BAG, 28.01.2026 – 10 AZR 261/24Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - mittelbare DiskriminierungZitiert von 5
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 7
- BAG, 03.12.2019 – 9 AZR 33/19Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - FreistellungsphaseZitiert von 12
- BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 481/18Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - FreistellungsphaseZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PflegeZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/4#abs-1 (1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/4#abs-2 (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/4#abs-3 (3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/4#abs-4 (4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.