§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Stand: 10.01.2026
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 · Pflegezeit - einmalige InanspruchnahmeZitiert von 35
- LSG NRW, 07.10.2025 – L 5 P 145/24
- LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 – 20 Sa 87/09Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.03.2023 – L 5 P 10/23 NZB
- LSG Hessen, 13.06.2019 – L 8 P 52/18Zitiert von 3
- SG Wiesbaden, 21.11.2018 – S 22 P 2/18
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.10.2025 – 6 SLa 119/25
- SG Duisburg, 18.09.2024 – S 15 P 548/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.03.2023 – 18 A 563/22Erstattung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz; Reichweite von § 616 Satz 1 BGB bei häuslicher Quarantäne KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PflegeZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/2#abs-1 (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/2#abs-2 (2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/2#abs-3 (3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.