Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 4 Erholungsurlaub
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BAG, 06.05.2014 – 9 AZR 678/12Erholungsurlaub bei unbezahltem SonderurlaubZitiert von 31
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 – 10 Sa 368/12
- ArbG Herne, 01.02.2012 – 1 Ca 1751/10Zitiert von 1
- BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Verfall der gesetzlichen UrlaubsansprücheZitiert von 140
- BAG, 20.05.2008 – 9 AZR 219/07Urlaubsrecht: Weitere Übertragung von Resturlaub bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten nach § 17 Abs. 2 BErzGG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 – 3 Sa 230/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 30
- BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 · Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit nullZitiert von 7
- BAG, 03.12.2019 – 9 AZR 33/19Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - FreistellungsphaseZitiert von 12
31 Entscheidungen zu § 4 ArbPlSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ArbPlSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-2 (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-3 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-4 (4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-5 (5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.