Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz

ArbPlSchG

§ 4 Erholungsurlaub

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-2 (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-3 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-4 (4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/4#abs-5 (5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.

§ 3 § 5