Gesetze / Mutterschutzgesetz

MuSchG

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

ArbeitsrechtBund

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

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