§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LAG Köln, 28.08.2024 – 5 SLa 45/24Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 – 2 Sa 7/23
- BAG, 09.09.2025 – 5 AZR 286/24Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Referenzzeitraum
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 305/22Mutterschutzlohn - Zuschuss zum MutterschaftsgeldZitiert von 13
- ArbG Köln, 08.09.2021 – 18 Ca 3348/20Zitiert von 1
- LAG Köln, 31.05.2023 – 11 Sa 570/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.06.2025 – L 8 KR 216/24Zitiert von 1
- BSG, 27.10.2023 – B 1 KR 69/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gesetzlicher Richter - Pflicht zur Vorlage an den EuGHZitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 15.09.2023 – S 34 KR 28/21
22 Entscheidungen zu § 21 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/21#abs-1 (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/21#abs-2 (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/21#abs-3 (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/21#abs-4 (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar