Gesetze / Milcherzeugnisverordnung
MilchV§ 6 Ausländische Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/6#abs-1 (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/6#abs-2 (2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.
Änderungsverlauf
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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08.06.1999 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I 1261)
BGBl. I S. 1261
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3526)
BGBl. 1994 I S. 3526
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12.11.1990 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 1990 (BGBl. I 2447)
BGBl. 1990 I S. 2447
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24.02.1982 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1982 (BGBl. I 220)
BGBl. 1982 I S. 220
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20.12.1977 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I 2738; 1978 I 257)
BGBl. 1977 I S. 2738
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.