Gesetze / Milcherzeugnisverordnung

MilchV

§ 5b Analysenmethoden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/5b#abs-1 (1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchV/5b#abs-2 (2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.

§ 5a § 6