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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1982, S. 220
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220 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1982, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der
Käseverordnung
Vom 24. Februar 1982
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates und
auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Le-
bensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind
(Käsezubereitungen);".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden hinter dem
Wort „Milcheiweißerzeugnisse," die Worte „aus-
genommen Kasein und Kaseinat," eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur
Konzentration des Milcheiweißes sind die Anfor-
derungen nach Anlage 1 a zu beachten."
3. In § 4 Abs. 1 werden der Punkt hinter der Nummer
3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
,,4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmas-
segehalt von mindestens 35 vom Hundert auch
Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamt-
gewichts des Fertigerzeugnisses."
chung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Erzeug-
nisse dürfen miteinander vermischt und durch
Entzug von Wasser oder unter Anwendung von
Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe ein-
gedickt sein."
b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz
anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen
Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen,
4. In § 6 Abs. 1 erhält bei der Käsegruppe Weichkäse
Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) Doppelrahm stufe mehr als 67 % bis 82 % ".
5. In § 23 Abs. 2 ist in Satz 5 das Wort „Sorbat" durch
das Wort „Natamycin" zu ersetzen.
6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Ver-
fahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine
Anforderung nach Anlage 1 a nicht beachtet,

2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung
oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend
durchführt."
7. In § 31 Abs. 1 erhalten die Nummern 5 und 6 fol-
gende Fassung:
„5. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
4 bei der Herstellung von Käsezubereitungen
oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz-
käsezubereitungen".
8. In Anlage 1 Buchstabe A wird in Spalte 3 nach dem
ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„die Eindickung darf nur durch Entzug von Wasser
erfolgen;".
9. In Anlage 2 erhalten die unter der Tabelle stehenden
Sätze folgende Fassung:
,,Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 .
gelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus
Frischkäse, die unter Verwendung der in Anlage 3
Nr. 3 bezeichneten Stoffe hergestellt sind. Diese
Schmelzkäsezubereitungen dürfen den für den
verwendeten Frischkäse vorgeschriebenen Was-
sergehalt in der fettfreien Käsemasse nicht über-
schreiten."
10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beige-
fügte Anlage 1 als Anlage 1 a.
11. Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Nr. 2 Buchstabe e erhält
folgende Fassung:
,,e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet,
zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse,
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit
geschlossener Rinde oder Haut; die Behand-
lung ist so durchzuführen, daß auf dem ver-
kaufsfertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm
pro Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf
eine höchste Eindringtiefe der Randschicht
von 5 Millimetern, nicht überschritten wird."
Artikel 2
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10
der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1625), wird wie folgt geändert:
1 . In § 2 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Kon-
zentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen
nach Anlage 1 a zu beachten."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a
eingefügt:
,,(3 a) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 a bei der An-
wendung von Verfahren zur Konzentration des
Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1 a
nicht beachtet."
b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis
3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 2 oder 3"
ersetzt.
3. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung bei-
gefügte Anlage 2 als Anlage 1 a.
Artikel 3
Die Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2653), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313),
wird wie folgt geändert:
In Anlage 2, Liste 8 wird nach dem Zusatzstoff „Nitrite"
folgendes eingefügt:
Reinheitsanforderungen
Chemische Bezeichnung,
Lebens- EWG-
Zusatzstoffe Synonyme, Verunreinigungen,
mittel Nummer
Beschaffenheit
sonstige Beschreibung Nebenbestandteile
1 2 3 4
„Natamycin Pimaricin
C33H47 NO13
5 6
A: weißes bis crem- Flüchtige Anteile:
weißes, fast max 8%
geruchs- und ,
(bei 60° C im Vakuum
H: Aus Kulturen von geschmackloses,
über P2O5)
Streptomyces kristallines Pulver
natalensis
isoliertes
Sulfatasche: max 0,5 %".
Polyen
G: min 95% i. T.
[a] 2i (1%ig in
Eisessig)
+225° bis
+295° i. T.

222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 4
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung und
der Verordnung über Milcherzeugnisse in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
Paragraphen und deren Untergliederung sowie die Anla-
gen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen ver-
sehen.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
197 4 (BGBI. 1 S. 469) und Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Hart-
käse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürien
noch bis zum 31. Dezember 1983 nach den Vorschriften
hergestellt, gekennzeichnet und in den Verkehr
gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1
Nr. 5 und 11 gegolten haben.
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff

Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur
mit Apparaten erfolgen,
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11
und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-
gelegt sind,
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis
zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
reinigen und zu desinfizieren sind.
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar
und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar
sein.
) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-
prozesse
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 9)
„Anlage 1 a
(zu § 3 Abs. 4)
Milcheiweißes
Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
Permeatseite voll wirksam sein.
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
nissA verwendet werden, die nach einem der in § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-
behandelt worden sind.
In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-
behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung
des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-
lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C
gewonnen worden ist."
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 3)
„Anlage 1 a
(zu § 2 Abs. 1 a)
Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur
mit Apparaten erfolgen,
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11
und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-
gelegt sind,
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis
zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
reinigen und zu desinfizieren sind.
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar
und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar
sein.
) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-
prozesse
Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
Permeatseite voll wirksam sein.
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
nisse verwendet werden, die nach einem der in § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-
behandelt worden sind.
In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-
behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung
des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-
lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C
gewonnen worden ist."

224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
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über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen ·am 31. Januar 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten ..
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