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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1982, S. 220

BGBl. 1982 I S. 220 · 15.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1982, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
220                                  Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1982, Teil 1
                                              Vierte Verordnung
                                       zur Änderung der
Käseverordnung
                                               Vom 24. Februar 1982

  Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen

auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates und
auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft:

                        Artikel 1

  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-

          Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Le-
          bensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind
          (Käsezubereitungen);".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden hinter dem
      Wort „Milcheiweißerzeugnisse," die Worte „aus-
      genommen Kasein und Kaseinat," eingefügt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       ,,(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur
      Konzentration des Milcheiweißes sind die Anfor-
      derungen nach Anlage 1 a zu beachten."

3. In § 4 Abs. 1 werden der Punkt hinter der Nummer
   3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
   mer 4 angefügt:
   ,,4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmas-
        segehalt von mindestens 35 vom Hundert auch

        Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamt-
        gewichts des Fertigerzeugnisses."
chung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

       ,,Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Erzeug-
       nisse dürfen miteinander vermischt und durch
       Entzug von Wasser oder unter Anwendung von
       Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
       durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe ein-
       gedickt sein."
    b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
       „2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz
           anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen
           Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen,
4. In § 6 Abs. 1 erhält bei der Käsegruppe Weichkäse
   Buchstabe b folgende Fassung:
   ,,b) Doppelrahm stufe    mehr als 67 % bis 82 % ".

5. In § 23 Abs. 2 ist in Satz 5 das Wort „Sorbat" durch
   das Wort „Natamycin" zu ersetzen.

6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
     ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
   Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
   gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig
   1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Ver-
      fahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine
      Anforderung nach Anlage 1 a nicht beachtet,
BGBl. 1982, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221
    2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung
       oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend
       durchführt."

 7. In § 31 Abs. 1 erhalten die Nummern 5 und 6 fol-
    gende Fassung:

    „5. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
        4 bei der Herstellung von Käsezubereitungen
        oder
     6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2
        oder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz-
        käsezubereitungen".

 8. In Anlage 1 Buchstabe A wird in Spalte 3 nach dem
    ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
    „die Eindickung darf nur durch Entzug von Wasser
    erfolgen;".

 9. In Anlage 2 erhalten die unter der Tabelle stehenden
    Sätze folgende Fassung:
   ,,Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 .
   gelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus
   Frischkäse, die unter Verwendung der in Anlage 3
   Nr. 3 bezeichneten Stoffe hergestellt sind. Diese
   Schmelzkäsezubereitungen dürfen den für den
   verwendeten Frischkäse vorgeschriebenen Was-
   sergehalt in der fettfreien Käsemasse nicht über-
   schreiten."

10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beige-
    fügte Anlage 1 als Anlage 1 a.

11. Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Nr. 2 Buchstabe e erhält
    folgende Fassung:

   ,,e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet,
        zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse,
        Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit

        geschlossener Rinde oder Haut; die Behand-
        lung ist so durchzuführen, daß auf dem ver-
        kaufsfertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm

        pro Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf
        eine höchste Eindringtiefe der Randschicht
        von 5 Millimetern, nicht überschritten wird."

                           Artikel 2

  Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10
der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1625), wird wie folgt geändert:

1 . In § 2 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
    ,,(1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Kon-
   zentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen
   nach Anlage 1 a zu beachten."

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a
      eingefügt:
       ,,(3 a) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2
      Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
      gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 a bei der An-
      wendung von Verfahren zur Konzentration des
      Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1 a
      nicht beachtet."
   b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis
      3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 2 oder 3"
      ersetzt.

3. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung bei-
   gefügte Anlage 2 als Anlage 1 a.

                            Artikel 3

  Die Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2653), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313),

wird wie folgt geändert:

In Anlage 2, Liste 8 wird nach dem Zusatzstoff „Nitrite"
folgendes eingefügt:

                         Reinheitsanforderungen
                                           Chemische Bezeichnung,
                         Lebens-  EWG-
      Zusatzstoffe                                Synonyme,                                           Verunreinigungen,
                          mittel Nummer
Beschaffenheit
                                            sonstige Beschreibung                                     Nebenbestandteile
             1              2         3                 4

„Natamycin                                  Pimaricin

                                            C33H47 NO13
             5                             6

A: weißes bis crem-             Flüchtige Anteile:
   weißes, fast                                  max 8%

   geruchs- und ,
                                (bei 60° C im Vakuum
                                            H: Aus Kulturen von        geschmackloses,
über P2O5)
                                               Streptomyces            kristallines Pulver
                                               natalensis
                                               isoliertes
                                          Sulfatasche: max 0,5 %".
Polyen
          G: min 95% i. T.

              [a] 2i   (1%ig in
                         Eisessig)
                       +225° bis
                       +295° i. T.
BGBl. 1982, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

                      Artikel 4

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung und
der Verordnung über Milcherzeugnisse in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
Paragraphen und deren Untergliederung sowie die Anla-
gen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen ver-
sehen.
                        Artikel 5

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des

Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
197 4 (BGBI. 1 S. 469) und Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.

                       Artikel 6

  Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Hart-
käse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürien
noch bis zum 31. Dezember 1983 nach den Vorschriften
hergestellt, gekennzeichnet und in den Verkehr
gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1
Nr. 5 und 11 gegolten haben.
                              Bonn, den 24. Februar 1982
                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             In Vertretung
                                                 Rohr
                                          Der Bundesminister
                                  für Jugend, Familie und Gesundheit
                                              In Vertretung
                                                Fülgraff
BGBl. 1982, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223
        Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur
mit Apparaten erfolgen,

- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11
  und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-
  gelegt sind,

- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis
  zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
  reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar
und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar
sein.
) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-

  prozesse

                                                 Anlage 1
                                       (zu Artikel 1 Nr. 9)

                                              „Anlage 1 a
                                          (zu § 3 Abs. 4)

Milcheiweißes
  Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
  Permeatseite voll wirksam sein.

  Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
  nissA verwendet werden, die nach einem der in § 1
  Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
  zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
  sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-
  behandelt worden sind.

  In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
  dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-
  behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung
  des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
  chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-

  lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C
  gewonnen worden ist."

                                                Anlage 2
                                      (zu Artikel 2 Nr. 3)

                                             „Anlage 1 a
                                        (zu § 2 Abs. 1 a)
       Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch-
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur
mit Apparaten erfolgen,

- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11
  und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus-
  gelegt sind,

- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis

  zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
  reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar

und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar
sein.

) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-
  prozesse
Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
Permeatseite voll wirksam sein.

Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
nisse verwendet werden, die nach einem der in § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-

behandelt worden sind.

In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-

behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung

des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-
lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C

gewonnen worden ist."
BGBl. 1982, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
224                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1


Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
   ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
   ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmact1ungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt




          Übersicht
          über den Stand der Bundesgesetzgebung
                                              Die 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
                                              abgeschlossen ·am 31. Januar 1982,
                                              ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.

                                              Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
                                              alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
                                              sowie Hinweise auf die
                                              Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
                                              und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.

                                              Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
                                              folgenden Übersicht enthalten ..



          Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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          gegen Voreinsendung des Betrages
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1982 I S. 220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4d60087ba2f6f536….