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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3526

BGBl. 1994 I S. 3526 · 24.755 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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3526                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                              Verordnung
                 zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften

für Lebensmittel*)
                                                        Vom 25. November 1994

  Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
auf Grund
-   des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
    (BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-

    ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
    Wirtschaft,

-   des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
    gegenständegesetzes,
-   des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des
    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
    Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh-
    rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft

und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Forsten auf Grund

-   des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes
    vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti-
    kel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
    S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
    Bundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für
    Wirtschaft:

                              Artikel 1

                    Verordnung
          über nährwertbezogene Angaben
         bei Lebensmitteln und die Nährwert-
          kennzeichnung von Lebensmitteln
     (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)

                                 §1

                      Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen
Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer-
bung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung

;   Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom
    24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit-
    teln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.

von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-
braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind.
  (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.

  (3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser

Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.

  (4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-
berührt.

                           §2
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

 1. nährwertbezogene Angabe:

    jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-

    bung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder
    Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar
    zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel
    auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-
    gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
    Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe
    der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie
    Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines
    Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-
    ben im Sinne dieser Verordnung;

 2. Nährwertkennzeichnung:
    jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-
    nende Angabe über

    a) den Brennwert,
    b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-
       laststoffen,

    c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
       angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-
       handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie
       Natrium,
    d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den

       Buchstaben b und c angehören oder deren
       Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;
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 3. Brennwert:
    der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
    wobei der Berechnung für

    - ein Gramm Fett                   37 kJ (oder 9 kcal),

    - ein Gramm Eiweiß                 17 kJ (oder 4 kcal),
    - ein Gramm Kohlenhydrate          17 kJ (oder 4 kcal),
      (ausgenommen mehrwertige
      Alkohole)
    - ein Gramm Ethylalkohol           29 kJ (oder 7 kcal),

    - ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),
    - ein Gramm mehrwertige
      Alkohole                         10 kJ (oder 2,4 kcal)
    zugrunde gelegt werden;
4. Eiweiß:
    der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach
    Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-
    fall können auch andere anerkannte lebensmittel-
    spezifische Faktoren verwendet werden;
 5. Kohlenhydrat:

    jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-
    wechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger
    Alkohole;
 6. Zucker:
    alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide
    und Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko-
    hole;
 7. Fett:

    alle Lipide, einschließlich Phospholipide;
 8. gesättigte Fettsäuren:
    Fetts.äuren ohne Doppelbindung;

 9. einfach ungesättigte Fettsäuren:
    Fettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung;
10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:
    Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-
    brochenen Doppelbindungen;
11. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher
    Gehalt":
    der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten
    Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am
    besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte
    Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto-
    ren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch-
    lichen Wertes bewirken können.

                            §3

     Beschränkung nährwertbezogener Angaben

  Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer-
den, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2
aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be-
standteile oder auf Kochsalz beziehen.

                            §4
                 Nährwertkennzeichnung
  (1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver-
kehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens-

mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-
kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-
zeichnung anzugeben:

1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
   draten und Fett oder

2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
   draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-
   stoffen und Natrium
des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene
Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-
gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,
Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-
nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
  (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
1. Stärke,

2. mehrwertigen Alkoholen,
3. einfach ungesättigten Fettsäuren,

4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,

5. Cholesterin oder
6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
   angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-
   denen Vitaminen und Mineralstoffen
enthalten.

   (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf
Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-
stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so
ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei
der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der
Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese
Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung
gemäß Absatz 1 Nr. 2.

                           §5
             Art und Weise der Kennzeichnung

  (1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-
menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die
Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander
nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt
werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort
angegebenen Reihenfolge anzugeben.
   (2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes
an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je
100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-

gen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach
Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,
können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der
Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue
Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden
und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-
mittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion
erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,
oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung
enthaltenen Portionen angegeben ist.
 (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an
Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit
BGBl. 1994, Seite 3528 — Originalseite als Abbildung
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3528                                         Bundesgesetzblatt,

dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen-
den Einheiten zu erfolgen:
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),

2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge-
  - nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in
   Gramm(g),

3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),

4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in
   Anlage 1 aufgeführten Einheiten.

   (4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole
oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit-
telbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen-
der Weise zu erfolgen:
Kohlenhydrate                          g,
davon

- Zucker                               g,
- mehrwertige Alkohole                 g,
- Stärke                               g.
  (5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der
Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben
wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des
Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:
Fett                                   g,
davon

- gesättigte Fettsäuren*)              g,

- einfach ungesättigte
  Fettsäuren*)                         g,
- mehrfach ungesättigte
  Fettsäuren*)                         g,

- Cholesterin                          mg.
  (6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen
zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen
Tagesdosen ausgedrückt werden.

  (7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an
gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar
und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie
können auch in einer anderen leicht verständlichen Spra-
che angegeben werden, wenn dadurch die Information
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben
sind wie folgt anzubringen:
1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung
   oder einem mit ihr verbundenen Etikett;

2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in
   Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-

   ben.

  (8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die
Angaben
1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder
   Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer
   Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei-
   gefügten Begleitpapier enthalten sein;

2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-
   baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und
   dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben

; Jeweils berechnet als Triglycerid.
Jahrgang 1994, Teil 1

     werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-
     wertbezogenen Angaben erfolgen;
  3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-
     tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen
     Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,
     jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,

     in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung
     enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-
     sam gemacht wird.

    (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die
  Angaben

  1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen
     zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-
     nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
  2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur
     Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und
     Stelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\ Auf-
     zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-
     auf aufmerksam gemacht wird.

                              §6

                Verbot bestimmter Hinweise
     (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in
  der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben
  oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,
  daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-

  fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-
  sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a
  der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
  bestimmt sind.

    (2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
  oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,
  Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
  1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn

     a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-
        pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-
        joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-
        zehrfertigen Lebensmittels beträgt,
     b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert
        mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro
        100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-
        trägt;
  2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn

     a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-
        schritten werden oder

     b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten

        Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert
        vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um
        weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,
  3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,
     wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-
     lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher
     Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-
     schreitet; abweichend davon darf

     a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-
        waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-
        stellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,
        wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um
        mindestens 30 vom Hundert verringert ist,
BGBl. 1994, Seite 3529 — Originalseite als Abbildung
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    b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur
       bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge-
       wiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte
       der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer-
       den;

4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin-
   deuten, wenn
    a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der
       Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro

       100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels

       beträgt,

    b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli-
       gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen
       Lebensmittels beträgt.

   (3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind,
oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen
Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen
oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet
werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des
§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese
Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der
Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu-
satzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen
Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung
anzugeben.

   (4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-
mahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur
gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, so-
fern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien
pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.

                               §7
           Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
gemacht ist.

  (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-

mäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·
Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
machungen verwendet.

  (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.

  (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7
Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

                               §8
                        Übergangsfristen

  Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch
nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet
werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über
diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.

                                                     Anlage 1
                          (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2
                         Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)
                                          Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe
                                     enthalten sein können,

           Vitamin A µg*)                    800
           Vitamin 8 1 mg                        1,4
           Vitamin 8 2 mg                        1,6
           Vitamin B6 mg                         2
           Pantothensäure mg                     6
           Folsäureµg                        200
           Niacinmg                            18
           Vitamin 8 12 µg                       1
           VitaminCmg                          60
und ihre empfohlene Tagesdosis

                               Vitamin Dµg           5
                               VitaminEmg            10
                               Biotinmg              0,15
                               Calciummg           800
                               Phosphormg          800
                               Eisenmg               14
                               Magnesium mg        300
                               Zinkmg                15
                               Jodµg               150
In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis
in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der
signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht,
Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.

*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder
wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den

12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.
BGBl. 1994, Seite 3530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3530
3530                                             Bundesgesetzblatt,

Anlage2
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)

  Lebensmittel

   Brot
   Dauerbackwaren sowie Knabberartikel
   auf Getreide- und Kartoffelbasis
   Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen
   Obstkuchen
   Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste
   Leberwürste*)
   Blutwürste*)
   Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen

1 Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im
  baren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.

Anlage3
(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)

   Lebensmittel

   Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren
   Fertiggerichte und fertige Teilgerichte
   Suppen, Brühen und Soßen
   Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren
   Kartoffeltrockenerzeugnisse
   Kochwürste
   Käse und Erzeugnisse aus Käse
   Brühwürste und Kochpökelwaren

                               Artikel 2
                Änderung der Verordnung
              über vitaminisierte Lebensmittel
   In § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-
mittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990
(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte
,,Auf den Fertigpackungen sind" durch die Worte "Bei
Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen"
ersetzt.

                               Artikel 3
               Änderung der Käseverordnung

   In § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2
und 3 • ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

                               Brennwert des verzehr-
                               fertigen Lebensmittels
                               kJ/100 g                 kcaV100 g

                                  840                        200

                                1260                         300
                                 840                         200
                                 840                         200
                                1050                         250
                                 590                         140
                                 670                         160

Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-

                    Natriumgehalt des verzehr-
                      fertigen Lebensmittels
                     höchstens mg in 100 g

                                 250
                                 250
                                 250
                                 250
                                 300
                                 400
                                 450
                                 500

                                        Artikel 4
                                  Änderung
                        der Milcherzeugnisverordnung
           Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
         (BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
         ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
         durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
         S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:

         1. § 4 wird wie folgt geändert:

             a) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch
                die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
             b) In Absatz 3 wird die Angabe"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3"
                durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

         2. § 7b wird wie folgt gefaßt:
             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

             b) Folgender Absatz wird angefügt:

                  "(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-
                 nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor
                 dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-
                 kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem
BGBl. 1994, Seite 3531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3531
      1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver-
      kehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den

      Verkehr gebracht werden."

                       Artikel 5

              Änderung der Margarine-
              und Mischfettverordnung
   In § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt.

                        Artikel 6

                   Außerkrafttreten

  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-
Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-
ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.

                        Artikel 7

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Bonn, den 25. November 1994
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehofer
                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                          Jochen Borchert

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3526. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f9cdb4cc882e7570….