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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3526
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3526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften
für Lebensmittel*)
Vom 25. November 1994
Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
auf Grund
- des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
(BGBI. 1 S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft,
- des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes,
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten auf Grund
- des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), der gemäß Arti-
kel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundes,ninisterien für Gesundheit, der Justiz und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Verordnung
über nährwertbezogene Angaben
bei Lebensmitteln und die Nährwert-
kennzeichnung von Lebensmitteln
(Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen
Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Wer-
bung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung
; Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom
24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmit-
teln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.
von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Ver-
braucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.
(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser
Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.
(4) Die Vorschriften d~r Diätverordnung bleiben un-
berührt.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. nährwertbezogene Angabe:
jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Wer-
bung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder
Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar
zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel
auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoff-
gehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe
der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie
Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines
Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Anga-
ben im Sinne dieser Verordnung;
2. Nährwertkennzeichnung:
jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erschei-
nende Angabe über
a) den Brennwert,
b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Bal-
laststoffen,
c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
angegebenen Werten in signifikanten Mengen vor-
handenen Vitamine und Mineralstoffe sowie
Natrium,
d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den
Buchstaben b und c angehören oder deren
Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;

3. Brennwert:
der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
wobei der Berechnung für
- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal),
- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),
- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal),
(ausgenommen mehrwertige
Alkohole)
- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal),
- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),
- ein Gramm mehrwertige
Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal)
zugrunde gelegt werden;
4. Eiweiß:
der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach
Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzel-
fall können auch andere anerkannte lebensmittel-
spezifische Faktoren verwendet werden;
5. Kohlenhydrat:
jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoff-
wechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger
Alkohole;
6. Zucker:
alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide
und Disaccharide. ausgenommen mehrwertige Alko-
hole;
7. Fett:
alle Lipide, einschließlich Phospholipide;
8. gesättigte Fettsäuren:
Fetts.äuren ohne Doppelbindung;
9. einfach ungesättigte Fettsäuren:
Fettsäuren mit einer Cis-Doppelbindung;
10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:
Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unter-
brochenen Doppelbindungen;
11. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher
Gehalt":
der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten
Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am
besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte
Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Fakto-
ren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsäch-
lichen Wertes bewirken können.
§3
Beschränkung nährwertbezogener Angaben
Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet wer-
den, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2
aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Be-
standteile oder auf Kochsalz beziehen.
§4
Nährwertkennzeichnung
(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Ver-
kehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens-
mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbe-
kampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkenn-
zeichnung anzugeben:
1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
draten und Fett oder
2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-
draten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballast-
stoffen und Natrium
des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene
Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene An-
gabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe,
Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeich-
nung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
(2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
1. Stärke,
2. mehrwertigen Alkoholen,
3. einfach ungesättigten Fettsäuren,
4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,
5. Cholesterin oder
6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort
angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhan-
denen Vitaminen und Mineralstoffen
enthalten.
(3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf
Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nähr-
stoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so
ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei
der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der
Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese
Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung
gemäß Absatz 1 Nr. 2.
§5
Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Die Angaben nach§ 4 sind in einer Tabelle zusam-
menzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die
Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander
nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt
werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort
angegebenen Reihenfolge anzugeben.
(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes
an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je
100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfol-
gen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach
Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind,
können diese Angaben· stattdessen auf der Grundlage der
Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue
Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden
und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebens-
mittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion
erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist,
oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung
enthaltenen Portionen angegeben ist.
(3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an
Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit

3528 Bundesgesetzblatt,
dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgen-
den Einheiten zu erfolgen:
1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal),
2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausge-
- nommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in
Gramm(g),
3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg),
4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in
Anlage 1 aufgeführten Einheiten.
(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole
oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmit-
telbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgen-
der Weise zu erfolgen:
Kohlenhydrate g,
davon
- Zucker g,
- mehrwertige Alkohole g,
- Stärke g.
(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der
Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben
wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des
Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:
Fett g,
davon
- gesättigte Fettsäuren*) g,
- einfach ungesättigte
Fettsäuren*) g,
- mehrfach ungesättigte
Fettsäuren*) g,
- Cholesterin mg.
(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen
zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen
Tagesdosen ausgedrückt werden.
(7) Die Ang~ben der Nährwertkennzeichnung sind an
gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar
und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie
können auch in einer anderen leicht verständlichen Spra-
che angegeben werden, wenn dadurch die Information
des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben
sind wie folgt anzubringen:
1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung
oder einem mit ihr verbundenen Etikett;
2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in
Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Anga-
ben.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die
Angaben
1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer
Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen bei-
gefügten Begleitpapier enthalten sein;
2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als-
baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und
dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben
; Jeweils berechnet als Triglycerid.
Jahrgang 1994, Teil 1
werden, jeweils in Zusammenhang mit den nähr-
wertbezogenen Angaben erfolgen;
3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen
Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort,
jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden,
in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung
enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerk-
sam gemacht wird.
(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die
Angaben
1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeug-
nissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein;
2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und
Stelle In einer dem Verbraucher zugänglichen\ Auf-
zeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher dar-
auf aufmerksam gemacht wird.
§6
Verbot bestimmter Hinweise
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in
der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben
oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten,
daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-
fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften be-
sitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a
der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
bestimmt sind.
(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen,
Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Sup-
pen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilo-
joule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des ver-
zehrfertigen Lebensmittels beträgt,
b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert
mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro
100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels be-
trägt;
2. auf ein~n verminderten Brennwert hindeuten, wenn
a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte über-
schritten werden oder
b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten
Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert
vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um
weniger als 40 vom Hundert unterschreitet,
3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten,
wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnitt-
lichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher
Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unter-
schreitet; abweichend davon darf
a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Back-
waren und Teigwaren sowie Mischungen zur Her-
stellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden,
wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um
mindestens 30 vom Hundert verringert ist,

b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur
bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hinge-
wiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte
der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten wer-
den;
4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hin-
deuten, wenn
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der
Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro
100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels
beträgt,
b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milli-
gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen
Lebensmittels beträgt.
(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendüng
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind,
oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen
Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen
oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet
werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des
§ 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese
Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der
Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zu-
satzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen
Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung
anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Haupt-
mahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis „zur
gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, so-
fern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien
pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.
§7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein
Gehalt an Zusatzstoffen entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 2 nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
gemacht ist.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbs-
mäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung
für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, ·
Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
machungen verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7
Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
§8
Übergangsfristen
Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch
nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet
werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über
diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2
Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6)
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe
enthalten sein können,
Vitamin A µg*) 800
Vitamin 8 1 mg 1,4
Vitamin 8 2 mg 1,6
Vitamin B6 mg 2
Pantothensäure mg 6
Folsäureµg 200
Niacinmg 18
Vitamin 8 12 µg 1
VitaminCmg 60
und ihre empfohlene Tagesdosis
Vitamin Dµg 5
VitaminEmg 10
Biotinmg 0,15
Calciummg 800
Phosphormg 800
Eisenmg 14
Magnesium mg 300
Zinkmg 15
Jodµg 150
In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis
in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der
signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht,
Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder
wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den
12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.

3530 Bundesgesetzblatt,
Anlage2
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
Lebensmittel
Brot
Dauerbackwaren sowie Knabberartikel
auf Getreide- und Kartoffelbasis
Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen
Obstkuchen
Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste
Leberwürste*)
Blutwürste*)
Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen
1 Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im
baren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung.
Anlage3
(zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Lebensmittel
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte
Suppen, Brühen und Soßen
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schafen- und Weichtieren
Kartoffeltrockenerzeugnisse
Kochwürste
Käse und Erzeugnisse aus Käse
Brühwürste und Kochpökelwaren
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über vitaminisierte Lebensmittel
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-
mittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990
(BGBI. 1 S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte
,,Auf den Fertigpackungen sind" durch die Worte "Bei
Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen"
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Käseverordnung
In § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
1986 {BGBI. 1 S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2
und 3 • ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1
Brennwert des verzehr-
fertigen Lebensmittels
kJ/100 g kcaV100 g
840 200
1260 300
840 200
840 200
1050 250
590 140
670 160
Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleich-
Natriumgehalt des verzehr-
fertigen Lebensmittels
höchstens mg in 100 g
250
250
250
250
300
400
450
500
Artikel 4
Änderung
der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2440) sowie
durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch
die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe"§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3"
durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.
2. § 7b wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeug-
nisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor
dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften ge-
kennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem

1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Ver-
kehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den
Verkehr gebracht werden."
Artikel 5
Änderung der Margarine-
und Mischfettverordnung
In § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 31. August 1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe
,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt.
Artikel 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-
Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1709), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Novem-
ber 1991 (BGBI. 1S. 2129), außer Kraft.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3526. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f9cdb4cc882e7570….