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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1261

BGBl. 1999 I S. 1261 · 15.934 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261




                                                Erste Verordnung
                            zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*)
                                                             Vom 8. Juni 1999

  Es verordnen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
– auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt
  durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und
  für Wirtschaft und Technologie und
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) das Bundesministerium für Gesundheit
  im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
  Technologie:


                                                                   Artikel 1
                                                    Änderung der Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         „(3) Käse sind auch Erzeugnisse,
       1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm),
          Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind
          (Molkenkäse);
       2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse);
       3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch
          Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata
          Käse).“
   b) Absatz 3a wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 1a erhält folgende Fassung:
     „(1a) Absatz 1 gilt nicht für
   1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
   2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
   3. Pasta filata Käse.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Worte „– ausgenommen bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertig-
           lagern –“ gestrichen.
       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
       cc) Nummer 4 wird die Nummer 3.
   b) In Absatz 5 werden die Worte „– ausgenommen Betriebe, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern –“ ge-
      strichen.
   c) Absatz 6 wird aufgehoben.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
   dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

BGBl. 1999, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ „Molkeneiweißkäse“;“ die Worte „bei Pasta filata Käse, der nicht
           unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung „Pasta filata
           Käse“;“ eingefügt.
       bb) In Buchstabe e werden die Worte „bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird“
           durch die Worte „bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer
           gebracht wird“ ersetzt.
Flüssigkeit in den Verkehr
   b) In Absatz 4 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte
      „Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
           „a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,“.
       bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
           „a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,“.

5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Angabe „ , 3a“ gestrichen und nach dem Wort „ „Sauermilchkäse“,“ die Worte „ „Pasta
      filata Käse“,“ eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden in Buchstabe a das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, Buchstabe b gestrichen und
      Buchstabe c neuer Buchstabe b.

6. § 31a wird wie folgt gefaßt:
                                                          „§ 31a
                                                    Übergangsvorschrift
     Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
   zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt A werden in der Gruppe „Halbfeste Schnittkäse“ bei der Standardsorte „Butterkäse“ in Spalte 8
      Buchstabe B die Worte „Teig möglichst ohne Lochung“ durch die Worte „Teig auch mit Lochung“ ersetzt.
   b) Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt:
       „C. Standardsorten bei Pasta filata Käse
            1                   2               3             4                5
        Standard-       Herstellungs-                         Beschaffenheit
          sorte          vorschrift

                                           Fettgehalts-   Mindest-    Herstellungs-
                                              stufen      gehalt an     gewicht
                                                          Trocken-
                                                          masse in
                                                          100 Ge-
                                                           wichts-
                                                            teilen

       Provolone      gereift             Dreiviertel-                0,3 bis
                                          fettstufe          49       50 kg
                                          Fettstufe          51
                                          Vollfettstufe      53
                                          Rahmstufe          55

    6               7
                 Sonstige
              Eigenschaften

 Mindest-   A. Aussehen –
   alter       Äußeres
            B. Aussehen –
               Inneres und
               Konsistenz
            C. Geruch und
               Geschmack

15 Tage     A. rund, birnen-
               förmig oder
               zylindrisch,
               glänzend
            B. wenig Lochung
               und Spalten,
               faserige Struk-
               tur, weiß bis
               strohgelb
            C. mild bis pikant
BGBl. 1999, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
            1                    2                 3               4                 5
        Standard-        Herstellungs-                              Beschaffenheit
          sorte           vorschrift
                                              Fettgehalts-      Mindest-    Herstellungs-
                                                 stufen         gehalt an     gewicht
                                                                Trocken-
                                                                masse in
                                                                100 Ge-
                                                                 wichts-
                                                                  teilen

      Mozzarella      nicht gereift,       Halbfettstufe          24
                      auch in Aufguß-      Dreiviertel-
                      flüssigkeit          fettstufe              26
                                           Fettstufe              29
                                           Vollfettstufe          31
                                           Rahmstufe              34
                                           Doppel-
                                           rahmstufe              38

      Schnittfester nicht gereift          Halbfettstufe          36
      Mozzarella                           Dreiviertel-
      (Mozzarella                          fettstufe              38
      schnittfest)                         Fettstufe              40
                                           Vollfettstufe          42
                                           Rahmstufe              44
                                           Doppel-
                                           rahmstufe              46

                                                             Artikel 2
                                         Änderung der Milcherzeugnisverordnung

   6                7
                Sonstige
             Eigenschaften
Mindest-   A. Aussehen –
  alter       Äußeres
           B. Aussehen –
              Inneres und
              Konsistenz
           C. Geruch und
              Geschmack

           A. weiß bis leicht
              gelblich, glatt,
              geschlossene
              Oberfläche
           B. Teig weich bis
              elastisch, fase-
              rige Struktur

           C. arteigen nach
              Milch, neutral
              bis mild säuer-
              lich

           A. weiß bis leicht
              gelblich, glatt,
              geschlossene
              Oberfläche
           B. Teig elastisch
              bis geschmei-
              dig, faserige
              Struktur
           C. arteigen nach
              Milch, neutral
              bis mild säuer-
              lich            “.
  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Worte
   „Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in
   den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäi-
   schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
   mäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des
   Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.“
3. In § 7a wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1“
   ersetzt.

4. § 7b wird wie folgt gefaßt:
                                                                „§ 7b
                                                       Übergangsvorschrift
     Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
   zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.“
BGBl. 1999, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264

                                                         Artikel 3
                                Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
  Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch § 28
Abs. 4 der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554), wird wie folgt geändert:



1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                                             „§ 1
                                                    Anwendungsbereich
      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buch-
   stabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender
   Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl.
   EG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eich-
   gesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.
     (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossen-
   schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht
   wird.“



2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
       „1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Mager-
           milch),“.
   b) In Nummer 3 werden die Worte „bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 10 °C “ “ durch
      die Worte „bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „bei + 8 °C“ “ e rsetzt.



3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
       „c) „höchstens ... % Fett“ bei entrahmter Milch;“.
   b) Nummer 3 wird aufgehoben.



4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                                               „Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
        „(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist,
       darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.
          (3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3
       in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr
       gebracht werden.“



                                                         Artikel 4
                                   Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
  Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert:



1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                                                             „§ 3
     Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht ent-
   spricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.“

BGBl. 1999, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
2. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt:
   „Anlage
   (zu § 3)

                    1
               Bezeichnung

   I.
   Margarineschmalz
   (Schmelzmargarine)

   II.
   Mischfettschmalz
   (Schmelzmischfett)

   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des
tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 8. Juni 1999

                               f ü r Er n ä

                                   Die Bund

                      2                                              3
            Herstellungsweise                         Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen
            Zusammensetzung

  hergestellt aus genußtauglichen                 mindestens 99
  Fettstoffen pflanzlicher oder tieri-
  scher Herkunft, keine Emulsion,
  aromatisiert, in der Regel kräftig
  gelb und einem Höchstgehalt an
  Milchfett von 3 % des Gesamtfett-
  gehaltes

  hergestellt aus genußtauglichen                 mindestens 99
  Fettstoffen pflanzlicher und tieri-
  scher Herkunft, keine Emulsion;
  Milchfettanteil am Gesamtfett
  10 % bis 80 %                                                                          “.

                 Artikel 5
              Inkrafttreten
Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b

      Der Bund esminist er
h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n
                 Funk e

esminist erin für Gesund heit
  And rea Fisc her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1261. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 004d62ea24fe38f0….