Gesetze / Landesrecht Bayern / MeldDV · GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
27 Normen · Ausgangsfassung vom 15.09.2015 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Allgemeines
- § 2 Regelmäßige Datenübermittlungen
- § 3 Zentraler Meldedatenbestand
- § 4 Automatisierte Abrufe
- § 5 Automatisierte Behördenauskunft
- § 6 Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
- § 7 Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
- § 8 Datenübermittlungen an die Jugendämter
- § 9 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
- § 10 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
- § 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
- § 12 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
- § 13 (aufgehoben)
- § 14 Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
- § 15 Datenübermittlungen an Schulen
- § 16 (aufgehoben)
- § 17 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
- § 18 Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- § 19 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
- § 20 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik
- § 21 Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen
- § 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- § 23 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
- § 24 Zentrale Datenbestände
- § 25 Datenübermittlung
- § 26 Bereitzustellende Daten
- § 27 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
26.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.