Gesetze / Landesrecht Bayern / MeldDV · GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

27 Normen · Ausgangsfassung vom 15.09.2015 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Allgemeines
  3. § 2 Regelmäßige Datenübermittlungen
  4. § 3 Zentraler Meldedatenbestand
  5. § 4 Automatisierte Abrufe
  6. § 5 Automatisierte Behördenauskunft
  7. § 6 Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
  8. § 7 Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
  9. § 8 Datenübermittlungen an die Jugendämter
  10. § 9 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
  11. § 10 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
  12. § 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
  13. § 12 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
  14. § 13 (aufgehoben)
  15. § 14 Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
  16. § 15 Datenübermittlungen an Schulen
  17. § 16 (aufgehoben)
  18. § 17 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
  19. § 18 Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  20. § 19 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
  21. § 20 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik
  22. § 21 Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen
  23. § 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  24. § 23 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
  25. § 24 Zentrale Datenbestände
  26. § 25 Datenübermittlung
  27. § 26 Bereitzustellende Daten
  28. § 27 Inkrafttreten
  29. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    26.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.