Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung

MeldDV

§ 17 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/17#abs-1 (1) Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand vierteljährlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

frühere Namen

0201a, 0203a,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort

0601, 0602,

6.

derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)

1201 bis 1213.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/17#abs-2 (2) Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.

§ 16 § 18