Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
Stand: 25.08.2026
Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter:
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden
2901 bis 2903.