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MeldDV

§ 24 Zentrale Datenbestände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/24#abs-1 (1) Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln der AKDB die bei ihnen gespeicherten Daten nach § 26 und aktualisieren diese Daten täglich bei Änderungen, Löschungen und Neuspeicherungen solcher Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/24#abs-2 (2) Die AKDB speichert die übermittelten Daten getrennt in einem zentralen Passregister und einem zentralen Personalausweisregister ohne Verknüpfung zum Melderegister oder zum zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayGMPP. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Sie stellt sicher, dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt und keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. Die übermittelnden Pass- und Personalausweisbehörden sind für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/24#abs-3 (3) Die AKDB hält die Daten für automatisierte Datenabrufe nach § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes bereit, stellt solche Datenabrufe zu jeder Zeit sicher und ergreift hierfür die erforderlichen technischen Maßnahmen.

§ 23 § 25