Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/22#abs-1 (1) Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden den Doktorgrad (Datenblatt 0401) der Familienangehörigen übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/22#abs-2 (2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.