Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung

MeldDV

§ 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/22#abs-1 (1) Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden den Doktorgrad (Datenblatt 0401) der Familienangehörigen übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/22#abs-2 (2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

§ 21 § 23