Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung

MeldDV

§ 5 Automatisierte Behördenauskunft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/5#abs-1 (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand

1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und

2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/5#abs-2 (2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1

1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und

2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

§ 4 § 6