Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 5 Automatisierte Behördenauskunft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/5#abs-1 (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand
1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und
2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/5#abs-2 (2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1
1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und
2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten
automatisiert abrufen.