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MeldDV

§ 7 Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/7#abs-1 (1) Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:

Datenblätter:

1.

Geburtsdatum

0601,

2.

Geschlecht

0701,

3.

gesetzlicher Vertreter

a) Geburtsdatum

0906,

b) Anschrift

1200 bis 1212, 0907a,

4.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001 bis 1004,

5.

derzeitige Anschriften

(Haupt- und Nebenwohnung)

1200 bis 1213,

6.

Ehegatte oder Lebenspartner

a) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde

1200 bis 1213a, 1508, 1524,

b) Geburtsdatum

1505, 1521,

7.

Minderjährige Kinder

Geburtsdatum

1604.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/7#abs-2 (2) Für die Katastrophenschutzbehörden ist ein Abruf nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG sicherzustellen.

§ 6 § 8