Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 23 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/23#abs-1 (1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung sollen dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung, einem Todesfall oder einer Namensänderung folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
Datenblätter:
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige und letzte frühere Anschrift
1200 bis 1213a,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306,
1308, 1309,
7.
Sterbedatum
1901.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/23#abs-2 (2) Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.