Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 3 Zentraler Meldedatenbestand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/3#abs-1 (1) Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Die Datenübertragung erfolgt elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. Für Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP kann die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ergänzende technische Vorgaben festlegen. Zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sind auch die Änderungsart Geburt, An- oder Abmeldung, Sterbefall oder Namensänderung mitzuteilen. Sofern die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums die Übermittlung der Datenbestände anfordert, übertragen die Meldebehörden die in Art. 7 Abs. 1 BayGMPP genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands. Eine Anforderung nach Satz 5 setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/3#abs-2 (2) Die Verantwortung für die Richtigkeit der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten trägt die nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelnde Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/3#abs-3 (3) Die AKDB speichert die von den Meldebehörden nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelten Daten getrennt nach Gemeinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/3#abs-4 (4) Der Umfang der im Rahmen von automatisierten Abrufen nach § 34a BMG erzeugten einzelnen Trefferlisten darf nach technischen Maßgaben begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/3#abs-5 (5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind.