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MeldDV

§ 18 Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/18#abs-1 (1) Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a,

2.

frühere Namen

0201a bis 0205,

3.

Vornamen und frühere Vornamen

0301, 0303, 0304,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

Geschlecht und der frühere Geschlechtseintrag

0701 bis 0703,

6.

derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)

1200 bis 1213a,

7

Einzugsdatum und Auszugsdatum

1301, 1306,

8

Sterbedatum

1901.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/18#abs-2 (2) Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:

1.

Familienname

0101a,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

gesetzliche Vertreter

a) Familienname

0902a,

b) Vornamen

0904,

c) Doktorgrad

0905,

d) Anschrift

1200 bis 1212, 0907a,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

Sterbedatum

1901.

In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/18#abs-3 (3) Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.

§ 17 § 19