Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 4 Automatisierte Abrufe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-1 (1) Stellen, die Daten automatisiert abrufen, müssen sich vorher bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. An außerbayerische Stellen gerichtete Abrufe bayerischer Stellen erfolgen über die AKDB, die die Anfragen weiterleitet, die Antworten entgegennimmt und an die anfragende Stelle weiterleitet. Außerbayerische Stellen können Daten gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP abrufen, wenn die Abrufe über eine zentrale Stelle des anfragenden Bundeslandes erfolgen oder die Abrufberechtigung dort in anderer Weise festgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-2 (2) Automatisierte innerbayerische Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, die der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und die anderer bayerischer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium nicht einen anderen Weg zulässt. Für länderübergreifende automatisierte Abrufe gilt hinsichtlich des Verfahrens des Datenabrufs § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-3 (3) Die AKDB hat sicherzustellen, dass im Rahmen automatisierter Abrufe nach Abs. 1 Satz 3 nur die angefragten Daten übermittelt werden. Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten. Die AKDB hat überdies sicherzustellen, dass von den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten und auf Grund von Bundes- oder Landesrecht festgelegten Stellen zu jeder Zeit Daten über das Internet, das Verbindungsnetz des Bundes oder über landesinterne, gesicherte Netze abgerufen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-4 (4) Bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffene Person oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden, ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-5 (5) Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, ist der Abruf wie ein Ersuchen nach § 34 BMG zu behandeln. Die abrufende Stelle erhält folgende Mitteilung: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/4#abs-6 (6) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.