Gesetze / Landesrecht Bayern / Meldedatenverordnung
MeldDV§ 19 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/19#abs-1 (1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:
Datenblätter:
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
Vornamen
0301 bis 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner
a)
Familienname
1501a, 1517a,
b)
Vornamen
1503, 1519,
c)
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a,
1508, 1524,
d)
Sterbedatum
1516, 1532,
7.
Sterbedatum
1901,
8.
Anzahl der minderjährigen Kinder.
Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/19#abs-2 (2) Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.