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MeldDV

§ 20 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/20#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) bei einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung mindestens monatlich die in § 4 Abs. 2 und 3 BevStatG genannten Daten eines Einwohners unter Beachtung von § 4 Abs. 4 BevStatG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldDV/20#abs-2 (2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und zu Bevölkerungsvorausberechnungen nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mindestens monatlich die in § 5 Abs. 2 BevStatG genannten Daten eines Einwohners.

§ 19 § 21