§ 6a Markendarstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BPatG, 20.09.2023 – 29 W (pat) 515/21Markenbeschwerdesache - „Die Marke besteht aus dem Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ - mangelnde Darstellbarkeit
- BPatG, 26.02.2020 – 29 W (pat) 24/17Markenbeschwerdeverfahren – "Farbmarke Orange" – Vorliegen von Anzeichen, dass eine Farbmarke auch ohne demoskopisches Gutachten zutreffend aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden war – Verkehrsdurchsetzung kann im Löschungsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden – höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zur Feststellungslast
- BPatG, 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13(Markenbeschwerdeverfahren – "grün/orange (konkrete Aufmachungsfarbmarke)" – eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware festlegen – zur grafischen Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken - abschließende Festlegungen zum quantitativen Verhältnis und zur räumlichen Verteilung der Farben werden nicht vorausgesetzt – grafische Darstellbarkeit bei einer im Kern homogenen Bildwirkung)Zitiert von 1
- BPatG, 20.06.2018 – 26 W (pat) 15/16Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter Oberfläche bzw. aus hellgrauem Milchglas (dreidimensionale Marke)" – fehlende grafische Darstellbarkeit – Kostenentscheidung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 524/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre I (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
- BPatG, 21.03.2018 – 28 W (pat) 525/16Markenbeschwerdeverfahren – "Korpus einer Gitarre II (dreidimensionale Marke)" – keine Schutzausschließungsgründe – Unterscheidungskraft – Positionen der Punktdarstellungen führen von einer rein dekorativen Funktion weg – betrieblicher HerkunftshinweisZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6a#abs-1 (1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6a#abs-2 (2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6a#abs-3 (3) Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.