§ 103 Prüfung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-1 (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-3 (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 103 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
- BPatG, 22.07.2010 – 30 W (pat) 34/09Markenbeschwerdeverfahren – "Castillo Morales" – Kollektivmarke – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
- BGH, 10.04.2008 – I ZB 98/07Markenrecht: Anforderungen an die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Reichweite der Hinweispflicht des Bundespatentgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BPatG, 26.10.2010 – 24 W (pat) 33/09Markenbeschwerdeverfahren – "Wasser bewegt uns" – Kollektivmarke - keine UnterscheidungskraftZitiert von 1
- BPatG, 17.02.2004 – 27 W (pat) 151/02Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 103 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.