§ 103 Prüfung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
- BPatG, 22.07.2010 – 30 W (pat) 34/09Markenbeschwerdeverfahren – "Castillo Morales" – Kollektivmarke – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
- BGH, 10.04.2008 – I ZB 98/07Zitiert von 16
- BPatG, 26.10.2010 – 24 W (pat) 33/09Markenbeschwerdeverfahren – "Wasser bewegt uns" – Kollektivmarke - keine UnterscheidungskraftZitiert von 1
- BPatG, 17.02.2004 – 27 W (pat) 151/02Zitiert von 9
5 Entscheidungen zu § 103 MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-1 (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/103#abs-3 (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.