§ 85 Förmliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 31/10Verfahren in Markenangelegenheiten: Anforderungen an die Begründung einer auf eine Gehörsrüge gestützten Rechtsbeschwerde
- BGH, 18.12.2008 – I ZB 83/08Zitiert von 1
- BGH, 31.01.2019 – I ZB 58/18Zurückweisung einer Markenanmeldung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts; Feststellung der Geltung einer Beschwerde als nicht eingelegt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr - Future-Institute
- BGH, 14.02.2008 – I ZB 107/07
- BGH, 15.04.2021 – I ZB 67/20Markenrecht: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Würdigung der Unterscheidungskraft eines Markenanmeldezeichens (hier: Schalker Meile) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BGH, 09.05.2018 – I ZB 68/17Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei von Parteivortrag abweichenden Schlüssen des GerichtsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.08.2022 – 30 W (pat) 18/21
- BPatG, 12.11.2019 – 27 W (pat) 43/18Markenbeschwerdeverfahren – "Mongo’s (Wort-Bild-Marke)/Mango‘s" – Einrede mangelnder Benutzung – abweichende Benutzungsform – keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und –(un)ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – teilweise unmittelbare VerwechslungsgefahrZitiert von 2
- BGH, 09.11.2017 – I ZB 17/17Markenrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Gehörsverletzung bei Nichtvorlage einer Frage zur unionsrechtlichen Auslegung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft einer Produktbezeichnung an den EuGHZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/85#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/85#abs-2 (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/85#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/85#abs-4 (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/85#abs-5 (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.