§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2020-04-14#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2020-04-14#abs-2 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82?asof=2020-04-14#abs-3 (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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